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Stand: 28. Juli 2007
AbfVerbrG - Abfallverbringungsgesetz
in der seit dem 28. Juli 2007 geltenden Fassung
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Ausfertigungsdatum: 19. Juli 2007
Verkündungsfundstelle: BGBl I 2007, S. 1462
Textnachweis ab: 28. Juli 2007
Hinweis:
Das PDF-Dokument sowie die
Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)
Wesentliche Inhalte des neuen Abfallverbringungsgesetzes
Aufgrund umfangreicher Änderungen wurde ein Ablösungsgesetz unter Aufhebung des bisherigen Gesetzes notwendig.
Das AbfVerbrG (Artikel 1) enthält folgende wesentliche Regelungen:
a) Beibehaltung der Beseitigungsautarkie und Erweiterung auf gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (§ 2),
b) bestimmte Verfahrensvorschriften, durch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 konkretisiert oder ergänzt werden (§ 3, 4 und 5),
c) Beibehaltung der Bestimmungen zu Rücknahmeverpflichtungen bei Streichung von nun in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltenen Bestimmungen (§ 8),
d) Bestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, da nunmehr eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Kontrollen in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegt ist (§ 11). Hierbei geht es um Kontrollen von Anlagen und Unternehmen sowie von Verbringungen von Abfällen auf allen Verkehrswegen (Straße, Schiene, Luftweg, Seeweg und Binnengewässer). Die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wird auf die jeweils zuständigen Behörden übertragen (siehe auch § 14). Die Kontrolle von Verbringungen und evtl. weiterer Maßnahmen im Anschluss an die Kontrolle sind im Wesentlichen Sache der Länder. Bundesbehörden wirken dabei mit (Zolldienststellen sowie Bundesamt für Güterverkehr für Straßenkontrollen). Die deutschen Behörden haben in der Regel bereits bisher entsprechende Kontrollen durchgeführt. Das Umweltbundesamt bleibt im Wesentlichen weiterhin nur zuständig für die Entscheidung über die Durchfuhr von Abfällen durch das Bundesgebiet; dabei geht es um Abfälle, die in einem ausländischen Staat anfallen oder angefallen sind und die in einem ausländischen Staat entsorgt werden sollen und zu diesem Zweck durch Deutschland transportiert werden. Weiterhin sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur allgemeinen Überwachung (§ 12 Abs. 3) anzuwenden und es wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu treffen (§ 13), wodurch die Behörden eine deutlich verbesserte Grundlage für die Kontrollen erhalten,
e) Bußgeldvorschriften (§ 18); diese wurden u. a. vor dem Hintergrund der hohen Zahl an illegalen Verbringungen verschärft (u. a. Anhebung des Bußgeldes für schwere Verstöße von 50 000 auf 100 000 Euro); zudem wurde, um schneller auf Änderungen des EG-Rechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, reagieren zu können, die Ermächtigung für eine Bußgeldverordnung eingeführt.
f) Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren, um das Gesetz abweichungsfest zu machen (§ 20).
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Ein Artikelgesetz war insbesondere erforderlich, um andere Rechtsvorschriften (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Nachweisverordnung, Transportgenehmigungsverordnung, Verpackungsverordnung und Umweltschadensgesetz) die auf die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Bezug nehmen, anzupassen (Artikel 2 bis 7). Weiterhin wurde das Umweltschadensgesetz geändert, um die in Artikel 5 der Bergbauabfallrichtlinie enthaltene Änderung der Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen (Artikel 7 Nr. 3). Zudem wird das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben (Artikel 8).
Entwurf des Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften einschließlich Begründung
In der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 18. April 2007
Begründung ab Seite 20
Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 2007
Bundestagsbeschluss vom 20. Juni 2007
Begründungen zu den Änderungen in Anlage 1 ab Seite 9
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 13. Juni 2007
Bundesrats-Stellungnahme vom 8. Juni 2007
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Weitere Informationen:
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Vollzugshilfe zur Abfallverbringung
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Abfallverbringungs-
bußgeldverordnung -
Abfallverbringungs-
gebührenverordnung -
BMU-Kurzinfo: Abfallexporte
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Hintergrund: Sachstand und Gesetzgebung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung
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Abfallverbringungsgesetz (in der bis zum 27. Juli 2007 geltenden Fassung)




