Startseite

Glossar zum Atomausstieg

Übersicht

1. Atomausstieg
2. Gesamtlaufzeiten
3. Restlaufzeiten
4. Kalenderjahre/Volllastjahre
5. Atomaufsicht
6. Strommengenmodell
7. Atomgesetznovelle
8. Arbeitsplatzfragen
9. Transporte und dezentrale Zwischenlagerung
10. Endlagerung
11. Beendigung der Wiederaufarbeitung

1. Atomausstieg
Ziel der Bundesregierung ist es, die Energiewende vom fossil-nuklearen zum solar-effizienten Zeitalter einzuleiten. Neben einer effizienten Nutzung von Energie und dem Ausbauder erneuerbaren Energiequellen ist der Ausstieg aus der kommerziellen Atomenergienutzung eine zentrale Säule dieses Projektes. Die Gründe für den Atomausstieg sind die nicht verantwortbaren Risiken eines schweren Unfalls und die nach wie vor ungelösten Fragen der Entsorgung. Die Atomenergienutzung ist deswegen auch als nicht nachhaltig anzusehen, zumal es ressourcenschonende und umweltverträgliche Energiealternativen gibt.

Pfeil nach oben Zur Übersicht


2. Gesamtlaufzeiten
Die Laufzeit, die ein Atomkraftwerk ab der Genehmigung des kommerziellen Leistungsbetriebs bis zur endgültigen Betriebseinstellung läuft. Im Konsens ist eine Gesamtstrommenge (s. 6) aufder Basis einer Gesamtlaufzeit von in der Regel 32 Kalenderjahren verabredet.

Pfeil nach oben Zur Übersicht


3. Restlaufzeiten
Die Zeit, die das Atomkraftwerk ab einem definierten Zeitpunkt, gemäß Konsensvereinbarung ab dem 1. Januar 2000, bis zur endgültigen Betriebseinstellung läuft.

Pfeil nach oben Zur Übersicht


4. Kalenderjahre/Volllastjahre
In Kalenderjahren wird die Laufzeit eines Atomkraftwerks unabhängig vom erzeugten Strom ausgedrückt. Bei Volllastjahren wird hingegen die erzeugte Strommenge in Jahre unter der Annahmeumgerechnet, dass das Atomkraftwerk in dieser Zeitspanne unter voller Leistung lief. Volllastjahre sind damit eine fiktive Größe, da ein Atomkraftwerk wegen Betriebsunterbrechungen - etwabei Revisionen oder Störfällen - nie ein ganzes Jahr durchläuft und zeitweise mit geringerer Leistung betrieben wird. Faustregel: 10 Volllastjahre entsprechen 11 bis 12 Kalenderjahren. Im Konsens wurde festgelegt, dass die Regellaufzeit, also die regelmäßige Gesamtlaufzeit eines Atomkraftwerks, nach Kalenderjahren bestimmt wird.

Pfeil nach oben Zur Übersicht


5. Atomaufsicht
Die Atomaufsicht überwacht den laufenden Betrieb der Atomkraftwerke und schreitet, z. B. bei Gefahrensituationen oder Abweichungen vom genehmigten Zustand, ein. Im Konsens ist vereinbart, dassder vom Atomgesetz geforderte Sicherheitsstandard während der Restlaufzeiten weiter gewährleistet wird und die Bundesregierung bei Einhaltung der atomrechtlichen Anforderungen denungestörten Betrieb der Anlagen gewährleistet. Die Atomaufsicht wird entsprechend den Konsensergebnissen künftig über verbesserte Informationen über die einzelnen Anlagenaufgrund der dann auch im Atomgesetz vorgeschriebenen periodischen Sicherheitsüberprüfung verfügen.

Pfeil nach oben Zur Übersicht


6. Strommengenmodell
Das Strommengenmodell ist eine Form der Flexibilisierung der Laufzeiten der Atomkraftwerke. Dabei geht es darum, die in den Konsensgesprächen festgelegte Gesamtlaufzeit für jedes einzelneAtomkraftwerk in Strommengen umzurechnen. Die jeweils erzeugten Strommengen sind monatlich dem Bundesamt für Strahlenschutz zu melden. Die Konsensvereinbarung lässt die Übertragung vonStromproduktionsrechten zwischen den Atomkraftwerken zu, grundsätzlich aber nur von älteren auf neuere und von kleineren auf größere Anlagen. Damit spielen Gesichtspunkte desAlters der Anlagen, ihres sicherheitstechnischen Gesamtzustands einschließlich eventueller Nachrüstungsdefizite sowie Rentabilitätsfragen eine entscheidende Rolle. Über Ausnahmenvom Grundsatz "alt auf neu" muss im Einvernehmen mit der Bundesregierung entschieden werden.
Sondervereinbarungen betreffen das Atomkraftwerk Obrigheim, das bis zum 31.12.2002 laufen wird, sowie das Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich, das nicht mehr in Betrieb genommen wird undfür das der Betreiber eine Stromgutschrift zur Übertragung an bestimmte andere Anlagen erhält. Für das Atomkraftwerk Biblis A wird bei Einhaltung einer definierten Reststrommengeein Nachrüstungsprogramm festgelegt.

Pfeil nach oben Zur Übersicht


7. Atomgesetznovelle
Die Bundesregierung hat beschlossen, im Atomgesetz den Ausstieg aus der Atomenergie festzuschreiben. Kernpunkte sind: das Verbot von Neugenehmigungen für Atomkraftwerke, die nachträglicheBefristung der Betriebsgenehmigungen, die Beendigung der Wiederaufarbeitung, die Verpflichtung zur regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung und die Erhöhung der Deckungsvorsorge der Betreiber für Schadensfälle. Die Atomgesetznovelle wird dieKonsensergebnisse umsetzen.

Pfeil nach oben Zur Übersicht


8. Arbeitsplatzfragen
Nach Betreiberangaben sind beim Betrieb der Atomkraftwerke durch den Atomausstieg bis zu 38.000 Arbeitsplätze betroffen. Jedoch wird der Ausstieg nicht von heute auf morgen verwirklicht. Auchwerden während der jahrzehntelangen Periode des Abbaus der Atomkraftwerke viele hochqualifizierte Arbeitskräfte benötigt. Im Übrigen ist die Zahl von 38.000 keineNettobetrachtung, d.h. positive Beschäftigungseffekte durch die notwendige Energiewende sind nicht gegengerechnet. Beim Einstieg in eine neue, zukunftsfähige Energieversorgungsstruktur(einschließlich des Baus und Betriebs neuer Kraftwerke) wird eine deutlich höhere Zahl von Arbeitsplätzen entstehen. Im Konsens ist verabredet, sich gemeinsam für die Sicherungvon Arbeitsplätzen in der Energiewirtschaft einzusetzen.

Pfeil nach oben Zur Übersicht


9. Transporte und dezentrale Zwischenlagerung
Bundesregierung und Energieversorger haben den Bau von Zwischenlagern für abgebrannte Brennelemente an oder nahe bei den Standorten der Atomkraftwerke vereinbart, um das Transportaufkommen zuminimieren.
(Weitere Informationen dazu im Internet unter www.bmu.de/atomkraft, dort unter "Ausstieg aus der Atomenergie" der Unterpunkt "Standortnahe Zwischenlagerung und Atomausstieg".)
Pfeil nach oben Zur Übersicht


10. Endlagerung
Der Konsens sieht die Unterbrechung der Erkundung des Salzstocks in Gorleben vor. Dies schafft den notwendigen zeitlichen Freiraum, Klarheit über konzeptionelle und sicherheitstechnische Fragenzu erlangen.
Im Planfeststellungsverfahren für den Schacht Konrad wird der Antrag auf Sofortvollzug zurückgenommen, um zunächst eine gerichtliche Überprüfung und Entscheidungabzuwarten.
Zugleich kann die Zeit dazu genutzt werden, wissenschaftlich fundierte Endlagerkriterien in einem pluralistischen Prozess festzulegen.
(Weitere Informationen dazu im Internet unter www.bmu.de/atomkraft, dort unter "Ausstieg aus der Atomenergie" der Unterpunkt "Standortnahe Zwischenlagerung und Atomausstieg")
Pfeil nach oben Zur Übersicht


11. Beendigung der Wiederaufarbeitung
Die Wiederaufarbeitung in La Hague und Sellafield löst das Entsorgungsproblem nicht. Das radioaktive Potential wird insgesamt nicht verringert. Insbesondere wird die Gesamtmenge desPlutoniums nur geringfügig oder auch gar nicht reduziert. Der Abfall wird lediglich geparkt. Zudem gibt es heute weder einen sonstigen technischen noch einen wirtschaftlichen Sinn für dieWiederaufarbeitung. Die Wiederaufarbeitung als Entsorgungsstrategie verfehlt somit ihre gesetzlichen Zwecke. Der Konsens sieht die Beendigung der Wiederaufarbeitung vor, indem ab Juli 2005 dieEntsorgung radioaktiver Abfälle auf Zwischen- und Endlagerung beschränkt wird.

Pfeil nach oben Zur Übersicht