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Wirtschaft · Innovation
Förderprogramme
Verbändeförderung
EG-Beihilferecht-Klage
Stand: Juli 2010
Sind Umweltverbände Unternehmen?
Die Förderung von Umwelt- und Naturschutzorganisationen wird den EU-Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Gemeinschaft durch Art. 3 Abs. 4 der Aarhus-Konvention vorgeschrieben. Zudem weist Art. 9 Abs. 2 diesen Organisationen als "Anwalt der Natur" ein Verbandsklagerecht zu, welches in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde.
Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV1 (früher Art. 87 EG-Vertrag) sind staatliche Mittel an einzelne Unternehmen, die ohne eine vertragliche Gegenleistung als Begünstigung gegeben werden. Beihilfen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen genehmigt die EU-Kommission im Rahmen ihrer Beihilfekontrolle, wenn die Beihilfe gemeinschaftlichen Zielen dient und den Wettbewerb in der Europäischen Gemeinschaft nur gering verfälscht.Die weiter unten genannte Beihilfeentscheidung der EU-Kommission, in der festgestellt wird, Umwelt- und Naturschutzverbände seien "Unternehmen", stellt nun die bisherige Praxis der Verbändeförderung in Frage.
Denn falls diese Organisationen tatsächlich als "Unternehmen" im Sinne des EG-Beihilferechts einzustufen wären, würden die Maßnahmen der Verbändeförderung als Beihilfen anzusehen sein. Folglich müsste jede staatliche Fördermaßnahme in einem aufwändigen und u.U. langwierigen Verfahren notifiziert und ihre Genehmigung abgewartet werden. Zudem droht bei Beschwerden Dritter die Rückforderung gegebener Fördermittel, falls eine Förderung ohne Genehmigung der EU-Kommission erfolgte.
Im konkreten Fall geht es um die Übertragung von Grundstücken im Besitz der Bundesrepublik Deutschland an Naturschutzverbände unter der Auflage der dauerhaften naturschutzfachlichen Pflege der Flächen.
Die EU-Kommission hat hierzu widersprüchliche Beihilfeentscheidungen getroffen.
Begleitet von Beschwerden aus der Holzwirtschaft hatte sie eine erste solche Maßnahme in Deutschland als Beihilfe genehmigt und dabei Naturschutzverbände als Unternehmen eingestuft (siehe
Beihilfe-Entscheidung N277/03 (PDF-Dokument, 180 KByte)), dagegen in einem vergleichbarem Fall in den Niederlanden die Naturschutzverbände nicht als Unternehmen angesehen (siehe
Beihilfe-Entscheidung NN41/05 (PDF-Dokument, 147 KByte, barrierefrei)).
Zur Erlangung von Rechtssicherheit bei weiteren Flächenübertragungen an Naturschutzverbände hatte die Bundesregierung deshalb diese Maßnahmen vorsorglich notifiziert mit dem Ziel einer Entscheidung der EU-Kommission, dass es sich um keine Beihilfen handelt, da die
Naturschutzverbände nicht als Unternehmen anzusehen sind. Dem entgegen hat die EU-Kommission die Maßnahmen als Beihilfen eingestuft, mit der Begründung, Naturschutzverbände seien als Unternehmen anzusehen (siehe
Beihilfe-Entscheidung NN8/09 (PDF-Dokument, 1.705 KByte)).
Deshalb hat die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gericht erster Instanz Klage eingereicht. Ziel der Klage ist es, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt, soweit darin die notifizierten Maßnahmen als Beihilfen im Sinne des Tatbestandes
des Art. 107 Abs. 1 AEUV. eingestuft werden ((
Klageschrift vom 31.8.2009 (PDF-Dokument, 269 KByte, barrierefrei)). Die Klage ist unter der Rechtssachennummer T-347/09 registriert.
Die
Klage ist am 7. November 2009 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden (PDF-Dokument, 709 KByte). Im November 2009, Februar und April 2010 wurden die Klageerwiderung der EU-Kommission, die
deutsche Stellungnahme zur Klageerwiderung und die Gegenerwiderung der EU-Kommission vorgelegt. Dabei haben die Parteien den Sachverhalt intensiv diskutiert und rechtlich gewürdigt, jedoch ohne sich in ihren verschiedenen Standpunkten anzunähern. Frankreich, die Niederlande und Finnland
sind der Klage als Streithelfer Deutschlands beigetreten und haben im März und April 2010 Schriftsätze bei Gericht eingereicht, die die deutsche Position überzeugend unterstützen.
1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in Kraft getreten am 1.12.2009.
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269 KByte
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Klage der Bundesrepublik Deutschland
gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
wegen Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission SG-Greffe (2009)D/3985 im Beihilfeverfahren Nr. NN 8/2009 vom 2. Juli 2009, soweit darin die notifizierten Maßnahmen als Beihilfen im Sinne des Tatbestandes des Art. 107 Abs. 1 AEUV(früher Art. 87 Abs. 1 EGV) eingestuft werden
Wortlaut der Entscheidung der Kommission zu staatlicher Beihilfe
vom 3. Juli 2009
Beihilfe-Entscheidung N277/03
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Beihilfe-Entscheidung NN41/05
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