Sind Abfallerzeuger, die gefährliche Abfälle ausschließlich über Sammelentsorgungsverfahren entsorgen, zur elektronischen Nachweisführung verpflichtet?

FAQ

Nein, Abfallerzeuger, die Abfälle einem Einsammler im Rahmen der Sammelentsorgung übergeben (Sammelentsorgungsverfahren) sind von der elektronischen Nachweisführung ebenfalls generell ausgenommen. Nach Paragraf 21 NachwV besteht die Ausnahme, dass die Übernahmescheine in Papierform geführt werden dürfen. Der Abfalleinsammler muss jedoch die Daten zusätzlich elektronisch erfassen und in sein elektronischer Register überführen (vergleiche hierzu die Randnr. 409 der LAGA – Vollzugshilfe M 27 zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren). Für den Abfallerzeuger bleibt auch hier die Pflicht zur Führung eines Registers, das diese Übernahmescheine enthält, bestehen.

https://www.bundesumweltministerium.de/FA263

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