Fragen und Antworten (FAQ)
Hier finden Sie Antworten auf einige besonders häufig gestellte Fragen. Wird Ihre Frage hier nicht beantwortet, haben Sie die Möglichkeit uns über das Formular "Ihre Fragen" zu kontaktieren. Wir sind bemüht, Ihr Anliegen schnellstmöglich zu beantworten.
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Palu: Wiedervernässung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Moorböden
Die Maßnahmen im Moorbodenschutz tragen maßgeblich zum Erreichen der Klimaneutralität in Deutschland bis zum Jahr 2045 bei.
Klimaschutzprogramm (KSP 2026) – Allgemeines
Deutschland will bis spätestens 2045 klimaneutral werden. Das Klimaschutzprogramm 2026 zeigt, wie die Bundesregierung dieses Ziel konkret erreichen will.
Förderung von E-Autos
Der Koalitionsausschuss hat am 8. Oktober 2025 beschlossen, ein neues Förderprogramm zur Förderung von Elektroautos zu entwickeln, um mehr Privatleuten den Umstieg auf klimaneutrale Mobilität zu ermöglichen.
Wolf
Der Wolf ist eine nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Tierart. Wie viele Wölfe gibt es in Deutschland? Wie steht es um ihren Schutzstatus? Wie leben diese Tiere hier?
Munitionsaltlasten im Meer
Bis zu 1,6 Millionen Tonnen konventioneller Munition liegen in deutschen Gewässern der Nord- und Ostsee, davon rund 1,3 Millionen Tonnen allein im Nordseebereich.
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Kreislaufwirtschaft
Die im Mai 2025 in Kraft tretende Regelung der BioAbfV gilt nur für Bioabfälle.
Stand:
Wer sich nicht an die Pflicht zum Angebot und zur Rücknahme von Mehrwegverpackungen hält, kann mit einem Bußgeld von bis zu zehntausend Euro belegt werden. Der Vollzug dieser Regelung ist Ländersache. Je nach geltendem Landesrecht können unterschiedliche Behörden der Länder zuständig sein.
Stand:
Das Einwegkunststofffondsgesetz ist eine wichtige Ergänzung zu den bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben und Regulierungen auf nationaler wie auf EU-Ebene, wie das Einwegplastikverbot, die Kennzeichnungspflichten und die Anfang 2023 in Kraft getretene Mehrwegangebotspflicht (Verpackungsgesetz).
All diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Einsatz von Einwegplastik zu minimieren, damit dieses nicht mehr unachtsam in der Natur landen, Tiere und ihren Lebensraum gefährdet oder letztendlich als Mikroplastik den Weg in unsere Nahrungskette finden. So dienen diese Maßnahmen nicht nur der Entlastung der Umwelt, sondern auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit.
Stand:
Die Aufgaben der Einwegkunststoffkommission sind sehr vielfältig. In ihren Tätigkeitsbereich fällt die Beratung des Verordnungsgebers bei der Festlegung der Abgabesätze und der Auszahlungskriterien. Daneben wird sie bei der Einordnung von Einwegkunststoffprodukten sowie der jährlichen Festlegung des Gesamtauszahlungsbetrages durch das Umweltbundesamt beteiligt. Die Beratung der Kommission findet durch das Abgeben von Empfehlungen statt, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und mehrheitlich von den Mitgliedern beschlossen werden.
Die Kommission besteht aus zwölf ehrenamtlichen Mitgliedern. Sie setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Hersteller, der Anspruchsberechtigten sowie der Umwelt- und Verbraucherverbände. So sichert die Einwegkunststoffkommission die EU-rechtliche Vorgabe der Transparenz und der Mitwirkung der beteiligten Akteurinnen und Akteure.
Stand:
Es können nur solche Einwegkunststoffprodukte verboten werden, für die es bereits in ausreichendem Maße geeignete Alternativen gibt. Deshalb sind seit 2021 europaweit bestimmte Einwegprodukte, wie Teller, Besteck, Rührstäbchen, Wattestäbchen und To-Go-Becher sowie Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol verboten. Für die Einwegkunststoffprodukte, die von der Abgabe betroffen sind, ist dies noch nicht flächendeckend der Fall.
Stand:
Insgesamt sind keine stark spürbaren Auswirkungen für die Verbraucherpreise zu erwarten. Zwar ist nicht auszuschließen, dass Hersteller einige der Mehrkosten, die durch die Abgabe entstehen, auf die Preise ihrer Produkte umlegen. Aber dieser Aufpreis wird für die einzelnen Produkte nur geringfügig sein. Vielmehr werden die gesamten Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher geringer, weil zugleich die Entsorgungsgebühren, die die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler tragen, durch die Beteiligung der Hersteller an den Kosten mitgetragen werden.
Stand:
Zu Abfall gewordene Einwegkunststoffprodukte verursachen im öffentlichen Raum hohe Entsorgungs- und Reinigungskosten. Durch die Abgabe werden diese Kosten sowie die Kosten von Sensibilisierungsmaßahmen den Herstellern auferlegt. Mit den eingenommenen Geldern werden die Kommunen in ihren Bemühungen um saubere Städte und Landschaften finanziell unterstützt. Die Hersteller erhalten so einen finanziellen Anreiz von der Herstellung von Einwegkunststoffprodukten auf nachhaltige, wiederverwendbare Produkte umzusteigen. Auf diese Weise kann die Menge an hergestelltem Kunststoff weiter reduziert werden und dadurch CO2-Emissionen eingespart werden.
Stand:
Der Einwegkunststofffonds wird vom Umweltbundesamt verwaltet. Das Umweltbundesamt ist für die Erstellung der Abgabebescheide für die Hersteller sowie für die Leistungsbescheide hinsichtlich der Auszahlung an die Anspruchsberechtigten zuständig.
Stand:
Die Produkte für die eine Einwegkunststoffabgabe geleistet werden muss sind die am häufigsten an europäischen Stränden gefundenen Abfälle. Zu diesen zählen Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher, To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten- und Folienverpackungen, leichte Tragetaschen sowie Luftballons und ab 2027 auch Feuerwerkskörper mit kunststoffhaltigen Teilen.
Die Entwicklung von massenkompatiblen und umweltfreundlichen Alternativen für Einwegkunststoff steigt seit Jahren stetig an und wird es auch zukünftig. Deshalb dient die Evaluierung des Gesetzes bis Ende 2027 auch dazu zu prüfen, ob eine Ausweitung des Einwegkunststoffgesetzes auf weitere Produkte möglich ist, um den Eintrag von Einwegkunststoff in die Umwelt noch umfangreicher zu reduzieren.
Stand:
Mit dem Gesetz wird eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte eingeführt. Dazu richtet der Gesetzgeber einen Einwegkunststofffonds ein, in den die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten die Abgabe einzahlen müssen. Zu den betroffenen Produkten zählen beispielsweise Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher und To-Go-Lebensmittelbehälter. Diese Produkte aus Einwegkunststoff landen nicht nur in öffentlichen Mülleimern. Leider werden sie oft achtlos weggeworfen und sammeln sich an Straßenrändern und in der Natur. Bisher werden die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von diesen Einwegprodukten von der Allgemeinheit getragen. Das wird sich durch die Einwegkunststoffabgabe ändern. Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten werden künftig in die Verantwortung genommen, indem sie sich an den Kosten für die Entsorgung ihrer Produkte beteiligen müssen.
Das neue Gesetz soll der Umweltverschmutzung und Ressourcenverschwendung entgegenwirken, indem diese einen Preis bekommen. Die eingenommenen Gelder aus diesem Fonds werden den Kommunen zur Verfügung gestellt. Sie können auf Antrag ihre Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegplastikmüll im öffentlichen Raum ausgeglichen bekommen.
Das Einwegkunststofffondsgesetz dient der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) und ist die vorerst letzte Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie.
Stand:
Hohe Recyclingquoten sind die wesentliche Voraussetzung dafür, dass Kunststoffe als Wertstoff erhalten bleiben. Diese Sekundärrohstoffe müssen aber auch nachgefragt und in der Produktion eingesetzt werden. Daher sieht die Novelle des Verpackungsgesetzes erstmals einen Mindestrezyklat-Anteil für Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff vor. Ab 2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Kunststoff enthalten, ab 2030 erhöht sich diese Quote auf mindestens 30 Prozent und gilt dann für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Die Hersteller können selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten. Darüber hinaus verpflichtet das Verpackungsgesetz bereits heute die dualen Systeme, Hersteller zu belohnen, die recycelte Kunststoffe in der Produktion verwenden.
Einen wichtigen Anschub für die Nachfrage nach Recyclingprodukten wird überdies die öffentliche Beschaffung leisten. Die 6.000 Beschaffungsstellen in Bundesbehörden sowie die bundeseigenen und vom Bund beherrschten Unternehmen müssen Produkte aus Recyclingmaterial gegenüber Produkten aus Primärkunststoff bevorzugen. So sieht es das geänderte Kreislaufwirtschaftsgesetz vor, das im Oktober 2020 in Kraft getreten ist. Mit dem Gesetz nimmt sich der Bund selbst in die Pflicht, beim Einkauf Produkte zu bevorzugen, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind, sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.
Nein. Der Begriff "kompostierbare" – oder gar "biologisch abbaubare" – Kunststoffverpackungen führt in die Irre, da nach dem biologischen Abbau praktisch kein Kompost übrigbleibt, welcher verwertet werden könnte. Auch sind in den wenigsten Fällen diese Kunststoffe wirklich biologisch abbaubar. Solche Kunststoffe werden im Kompostierungsprozess praktisch nur zu CO2 und Wasser umgesetzt, welche nicht weiter nutzbar sind. Somit gehen auch die Rohstoffe, aus denen diese Kunststoffe hergestellt wurden, für eine Verwertung verloren. Darüber hinaus funktioniert die Kompostierung nur unter optimalen verfahrenstechnischen Bedingungen, zum Beispiel in großtechnischen Kompostierungsanlagen.
Aus Sicht des Bundesumweltministeriums kann somit ein Eintrag von Kunststoffresten mit dem Bioabfall- Kompost in die Umwelt bislang nicht sicher ausgeschlossen werden. Außerhalb geeigneter großtechnischer Anlagen bauen sich solche Kunststoffe noch schlechter oder gar nicht ab, zum Beispiel bei der Eigenkompostierung. Das Attribut "biologisch abbaubar" kann somit zu einem sorglosen Umgang in Form wilder Entsorgung führen.
In Deutschland werden stündlich rund 320.000 Einweg-Becher für Heißgetränke verbraucht, hiervon sind bis zu 140.000 Becher "To-go". Pro Jahr sind das fast drei Milliarden Einwegbecher. Eine repräsentative Studie der Marktforschungsgesellschaft TNS Emnid ergab, dass allein in Berlin jeden Tag etwa 460.000 "Coffee-to-go"-Becher verbraucht werden. Im Schnitt trank 2014 jeder Deutsche 162 Liter Kaffee, davon etwa fünf Prozent aus Einwegbechern.
Mehrwegbecher, insbesondere solche ohne Einwegdeckel, sind Einwegbechern aus ökobilanzieller Sicht dann überlegen, wenn sie möglichst oft genutzt werden und somit möglichst oft Einwegbecher substituieren. In die Betrachtung müssen allerdings auch weitere Faktoren wie die Bechergröße, das eingesetzte Material oder die eingesetzte Materialmenge einfließen. Als Faustformel kann man sagen, dass Mehrwegbecher mehr als zehnmal, besser noch mehr als 25-mal genutzt werden sollten, um ihre ökologischen Vorteile voll ausspielen zu können.
Auch bei Recyclingprozessen sind biologisch abbaubare Kunststoffe bislang kritisch zu bewerten. Aufgrund ihrer marginalen Mengenanteile bei Kunststoffabfällen ist eine automatische Erkennung und Sortierung dieser Polymere augenblicklich nicht wirtschaftlich darstellbar. Trotz ihrer geringen Mengenanteile am Altkunststoffstrom können sie sich aufgrund ihrer biologischen Instabilität aber negativ auf die Qualität stabiler Kunststoffrezyklate auswirken, was deren Marktfähigkeit negativ beeinflusst.
Bei einer Verbrennung wird lediglich der Energiegehalt der Bioabfälle genutzt, die stofflichen Eigenschaften und wertgebenden Inhaltsstoffe des Bioabfalls bleiben dagegen ungenutzt. In Kompostierungsanlagen entsteht aus Bioabfall ein hochwertiges Düngemittel oder Bodenverbesserer, welche vor allem im Gartenbau und in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Dabei kann der Bioabfall sogar mehrfach genutzt werden: Zunächst als Einsatzstoff für Biogasanlagen, um Gas zu erzeugen und daraus Strom- und Wärme zu produzieren. Anschließend kann der Gärrückstand noch zu Düngezwecken verwendet werden.
Verpackte Lebensmittel sind nach den geltenden Regelungen der Bioabfallverordnung kein zulässiger Ausgangstoff für die Bioabfallverwertung. Verpackungsbestandteile müssen vorher ausgeschleust werden. Bund und Länder haben ein Konzept entwickelt, um die Trennung der Verpackungsbestandteile von den Lebensmittelabfällen zu verbessern. Dieses wurde von der Umweltministerkonferenz im November 2019 beschlossen und den Ländern für den Vollzug empfohlen. Weitere gesetzliche Maßnahmen werden im Rahmen der Novelle der Bioabfallverordnung folgen.
Die im Oktober in Kraft getretene Düngemittelverordnung enthält bereits strengere Grenzwerte für Kunststoffe und andere Fremdstoffe in Bioabfall-Komposten und Gärrückständen. Im Rahmen der anstehenden Novellierung werden diese in die Bioabfallverordnung mit ihrem strengen Kontrollregime übernommen. Darüber hinaus wird es in der Bioabfallverordnung weitere schutzverstärkende Maßnahmen zur Reduzierung von Kunststoffen in Bioabfällen geben. Erforderlich ist aber auch ein wirksamer Vollzug der Regelungen durch die zuständigen Landesbehörden.
Die praktische Erfahrung zeigt aber, dass neben strengeren Grenzwerten weitere Maßnahmen erforderlich sind, um eine Verringerung der Kunststoffe im Bioabfall zu erreichen. So hat beispielsweise eine gute kommunale Abfallberatung einen hohen Einfluss auf die Sortenreinheit der getrennt gesammelten Bioabfälle. Das BMU unterstützt daher Kampagnen zur besseren Getrenntsammlung von Bioabfällen.
Stand:
Die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung schätzt die Rücklaufquote bei Einweg-Kunststoffflaschen auf über 96 Prozent. Hiervon werden nahezu 100 Prozent werkstofflich verwertet.
Der Beurteilung der Umweltwirkungen von Getränkeverpackungen erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage von Ökobilanz-Untersuchungen. Das sind zunächst die im Auftrag des Umweltbundesamtes durchgeführten Ökobilanzen von 1995, 2000 und 2002. Hinzu kamen Ökobilanz-Studien, die von privater Seite in Auftrag gegeben und vom Umweltbundesamt geprüft und bewertet wurden. Den Wirtschaftsbeteiligten ist es jederzeit möglich, eigene Ökobilanzen durchführen und durch das Umweltbundesamt überprüfen zu lassen. Zu diesem Zweck wurde im Auftrag des Umweltbundesamtes das Vorhaben "Prüfung und Aktualisierung der Ökobilanzen für Getränkeverpackungen" durchgeführt und als UBA Texte 19/2016 veröffentlicht. Darin wurden gemeinsam mit relevanten Wirtschaftsakteuren, Umwelt- und Verbraucherverbänden sowie Vertretern der Wissenschaft Mindestanforderungen und Qualitätskriterien erarbeitet, die als neuer Standard für das Erstellen von Ökobilanzen für Getränkeverpackungssysteme dienen sollen.
Bei einer solchen Ökobilanz spielen nicht nur abfallwirtschaftliche Kriterien eine Rolle, sondern die gesamten Umweltwirkungen bei Herstellung, Transport, Reinigung und Entsorgung der Getränkeverpackungen. Die Mindestanforderungen an die Erstellung von Ökobilanzen enthalten zum Beispiel Anforderungen an die Methodik zur Berechnung von Umlaufzahlen bei Mehrwegflaschen, an die Bemessung von Transportentfernungen oder an die angemessene Berücksichtigung von Gutschriften für das Recycling.
Nach aktuellen Erhebungen der Wirtschaft wurden in Deutschland im Jahr 2017 etwa 14,4 Millionen Tonnen Kunststoffe verarbeitet. Dabei wurden mit 1,8 Millionen Tonnen, also etwa 12 Prozent Kunststoff-Rezyklate eingesetzt. Der Großteil dieser Rezyklate wurde in Produkten des Bausektors (circa 43 Prozent) und des Verpackungssektors (circa 23 Prozent) verwendet.
In der gelben Tonne beziehungsweise dem gelben Sack werden so genannte Leichtverpackungen gesammelt. Das sind Verpackungen aus Kunststoff, Metall, Verbundstoffen und Naturmaterialien. Dazu gehören unter anderem: Plastikbecher, Wurst- und Käseverpackungen, Eisverpackungen, Konservendosen, Alufolien, Getränkekartons, Plastiktüten, Kosmetikverpackungen aus Plastik, Styroporverpackungen. Die Verpackungen sollten restentleert, aber nicht gespült entsorgt werden. Nicht in die gelbe Tonne beziehungsweise in den gelben Sack gehören Verpackungen aus Glas und Papier/Pappe/Kartonagen, die als solche getrennt gesammelt und einer Verwertung zugeführt werden.
Bitte beachten Sie, dass es regionale Unterschiede bei den für die gelbe Tonne zulässigen Materialien geben kann. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Ihrem Entsorger vor Ort oder der örtlichen Abfallberatung zu erkundigen.
Weitere Informationen: zur Themenseite Verpackungsabfälle
Nein, Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (Kleinmengenerzeuger), sind von der elektronischen Nachweisführung gemäß Paragraf 2 Absatz 2 NachwV generell ausgenommen. Bestehen bleibt aber die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen in Formularform und zur Führung eines Registers, das diese Übernahmescheine enthält.
Bei einer Störung des Kommunikationssystems ist das Begleitscheinformular in einfacher Ausfertigung als Quittungsbeleg gemäß Paragraf 22 NachwV zu verwenden. Das Formular ist durch den Erzeuger, den Beförderer und den Entsorger auszufüllen, handschriftlich zu unterzeichnen und beim Transport mitzuführen. Der Quittungsbeleg sieht nach Form und Inhalt die für die Führung des Begleitscheins erforderlichen Angaben vor und kann in der Regel mit der verwendeten Software oder Providerlösung ausgedruckt werden. Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung der Störung des Kommunikationssystems müssen die Nachweisdaten von den Nachweispflichtigen nochmals elektronisch übermittelt werden. Dies bedeutet auch, dass die entsprechenden elektronischen Belege von den Beteiligten signiert und letztlich in ihre elektronischen Register eingestellt werden müssen.
Grundsätzlich muss eine Entsorgung nicht unterbrochen werden, wenn die elektronische Nachweisführung nicht durchführbar ist. In diesem Fall sind Nachweise und Register in Papierform zu führen. Er ist daher sinnvoll, einige entsprechende Blanko-Formulare des Quittungsbelegs zur Verfügung zu haben, die dann handschriftlich ausgefüllt und unterzeichnet werden können.
Nein, das Begleitscheinverfahren ist ab dem 01. April 2010 vollständig elektronisch abzuwickeln, auch wenn der Entsorgungsnachweis per Papierverfahren bearbeitet worden ist.
Das elektronische Verfahren wird ab Inbetriebnahme der zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) auf Grundlage der neuen Formulare durchgeführt. In der Übergangszeit bis zum 31. Januar 2011 können Abfallerzeuger, -einsammler und -beförderer gemäß Paragraf 31 Absatz 3 NachwV auf die qualifizierte elektronische Signatur bei der elektronischen Erstellung von Begleitscheinen verzichten, wenn die Übergabe, Übernahme oder Annahme gefährlicher Abfälle durch einen handschriftlich unterschriebenen Quittungsbelegnachgewiesen wird. Die Pflicht zur elektronischen Führung der Begleitscheine im Übrigen (mit Ausnahme der elektronischen Signatur) entfällt nicht. Der Entsorger bestätigt mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur des Begleitscheins, dass der Quittungsbeleg ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben wurde und dass die Angaben im elektronischen Begleitschein mit den Angaben auf dem Quittungsbeleg übereinstimmen.Das Verfahren kann vom Abfallerzeuger in der Übergangszeit auch bei der Vorabkontrolle gewählt werden, das heißt bei der elektronischen Erzeugung der Verantwortlichen Erklärung kann auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, sofern der Erzeuger dem Entsorger zusätzlich eine handschriftlich unterschriebene Verantwortliche Erklärung in Papierform übersendet. Der Entsorger erstellt dann eine elektronische Annahmeerklärung mit qualifizierter elektronischer Signatur und führt damit den Nachweis fort. Der Abfallerzeuger und Abfallbeförderer müssen diesen elektronischen Nachweis in ihr elektronisches Register einstellen und zuvor – um überhaupt am elektronischen Verfahren teilnehmen zu können – eine Registrierung durchführen.
Im Grundsatz bleibt das bisherige Verfahren der Vorab- und Verbleibskontrolle bestehen. Es wird nun eben statt auf dem Papier- auf dem elektronischem Formularweg abgewickelt. Allerdings führen die vielen technischen und organisatorischen Anforderungen zu erheblichen Änderungen in der praktischen Ausführung. Die vier Kernpunkte:
- Das elektronische Führen von (Sammel-)Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und Übernahmescheinen.
- Das "Unterschreiben" der Dokumente durch die qualifizierte elektronische Signatur.
- Die Kommunikation und der Dokumentenaustausch auf Basis einheitlicher Datenformate zwischen allen Beteiligten (Erzeuger, Beförderer, Einsammler, Entsorger, Behörden) unter Verwendung der ZKS-Abfall.
- Das Führen eines elektronischen Registers und die digitale Archivierung der Dokumente (alle Beteiligten) nach einer vorgegebenen Struktur.
Eine Abstimmung mit dem Hauptentsorger beziehungsweise -beförderer ist für die elektronische Nachweisführung zwar nicht zwingend erforderlich, im Regelfall aber sinnvoll; eine Abstimmung ist insbesondere dann geboten, wenn der Abfallentsorger oder -beförderer zusätzliche Dienstleistungen, Hilfestellungen oder eine Providerlösung anbietet, die genutzt werden soll.
Ja, die Nutzung kann durch zusätzliche fakultative spezifische Attribute im qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen eingeschränkt werden, zum Beispiel durch Angaben über die Vertretungsmacht. Jede Anwendung der Signaturkarte, die die Vertretungsmacht überschreitet, kann dadurch unterbunden werden.