Welche bürokratischen Pflichten wurden durch die Ersatzbaustoffverordnung eingeführt beziehungsweise abgeschafft?
FAQGenehmigungspflichten
Vor dem Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV war der Einbau von MEB eine Benutzung im Sinne von Paragraf 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und damit nach Paragraf 8 WHG erlaubnis- beziehungsweise bewilligungspflichtig. Das heißt jeder Einbau musste als Einzelfall betrachtet werden. Durch die Verordnung wurde dieses Zulassungserfordernis aufgehoben. Verwender von MEB müssen sich den Einbau nicht mehr genehmigen lassen, wenn die Vorgaben der ErsatzbaustoffV eingehalten werden. Auch eine Anzeigepflicht für den Einbau von MEB ist in der ErsatzbaustoffV auf die stark schadstoffbelasteten MEB beschränkt worden. Folglich wurden durch Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV umfangreiche Genehmigungspflichten abgeschafft und Verfahrensvereinfachungen eingeführt.
Dokumentation und Anzeige
Die bis zum Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV geltende LAGA M20 sah die verpflichtende Dokumentation des Einbaus für stärker schadstoffbelastete MEB vor. Die Unterlagen zur Dokumentation waren darüber hinaus den zuständigen Landesbehörden vorzulegen und von denen zeitlich unbefristet aufzubewahren. Im Gegensatz dazu verpflichtet die ErsatzbaustoffV grundsätzlich nur zur befristeten Dokumentation aller verwerteten Ersatzbaustoffe – allerdings ist diese den zuständigen Behörden nur auf Verlangen vorzulegen. Dadurch reduziert sich auch für die zuständigen Behörden der bürokratische Aufwand.
Güteüberwachung
Die vor der ErsatzbaustoffV maßgebende LAGA M20 sah bereits vor, dass Aufbereiter von mineralischen Abfällen für die Herstellung von Ersatzbaustoffen ein System zur Sicherung und Kontrolle der Qualität der MEB zu etablieren hatten. Dieses hatte aus einem einmaligen Eignungsnachweis bei Inbetriebnahme der Aufbereitungsanlage und zwei turnusmäßig wiederkehrenden Pflichten (Selbstüberwachung und Fremdüberwachung) zu bestehen. Allerdings oblag die detaillierte Ausgestaltung dieses Systems den Ländern. Die ErsatzbaustoffV hat das 3-schrittige System der LAGA M20 beibehalten und in ein bundeseinheitliches System überführt, welches die Güte der hergestellten MEB unabhängig vom Herstellungsort gewährleistet.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
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