B.12 Muss man auch dann die Aktualisierungsschulungen machen, wenn die Schulung Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde nach Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 NiSV angerechnet wurde? Wann würde dann der Fünfjahresturnus beginnen?

FAQ

In § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 NiSV heißt es, dass die Fachkunde mindestens alle fünf Jahre durch Teilnahme an einer geeigneten Aktualisierungsschulung auf dem aktuellen Stand zu halten ist. Das gilt für das Fachkundemodul Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde auch dann, wenn eine Gleichwertigkeit im Sinne von Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 NiSV vorliegt.

Die Frage des Beginns des Fünfjahresturnus kann sich nur im Hinblick auf das Fachkundemodul Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde stellen, da nur hier über die Regeln in Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 NiSV ein länger zurückliegender Bedingungseintritt eine Rolle spielen kann, zum Beispiel ein Meisterbrief für das Kosmetikgewerbe etwa aus 2012. Der Beginn des Fünfjahresturnus ist in Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 Satz 2 und 3 geregelt. Vereinfacht gesagt gilt bei allem, was vor dem 5. Dezember 2021 liegt, der 5. Dezember 2021 als Beginn des Fünfjahresturnus. Habe ich zum Beispiel einen Meisterbrief aus 2012, dann beginnt der Fünfjahresturnus im Hinblick auf das Fachkundemodul Haut am 5. Dezember 2021. In diesem Fall müsste Ende 2026 eine einschlägige Aktualisierungsschulung besucht werden. Ist der Meisterbrief hingegen erst nach dem 5. Dezember 2021 ausgestellt, dann gilt das Datum, zu dem der Meisterbrief ausgestellt wurde.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA1802

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