Einige Medien berichten, dass Bürgerinnen und Bürgern 2.500 Euro Strafe drohen, wenn sie den Bioabfall nicht ordentlich sortiere. Stimmt das?
FAQAb 1. Mai 2025 gelten neue Vorgaben für Bioabfälle. Diese neue Vorgabe aus der novellierten BioAbfV richtet sich nicht unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern vorrangig an Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von Bioabfällen. Bei Verstößen ergeben sich auf Grundlage der BioAbfV oder des Kreislaufwirtschaftsgesetzes keine Bußgelder für Bürgerinnen und Bürger.
Die Quelle für das von einigen Medien zitierte, mutmaßliche Bußgeld von 2.500 Euro ist dem BMUV nicht bekannt. Ein solches Bußgeld geht nicht auf eine bundesweit gültige Regelung zurück. Ob es in bestimmten Kommunen entsprechende Bußgeldvorschriften gibt, ist dem BMUV nicht bekannt.
Wie Bioabfälle von privaten Haushalten gesammelt werden, legen die Kommunen für ihr jeweiliges Gebiet fest. Die Einhaltung der örtlichen Satzungsregelungen wird von den Abfallbehörden der Länder kontrolliert und sanktioniert. Vorrangig besteht die Sanktion einer fehlbefüllten Biotonne darin, diese entweder durch den Abfallbesitzer nachsortieren zu lassen oder sie wird stehen gelassen und als Restabfall entleert. Die bei einer Entsorgung als Restabfall entstehenden Kosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Bußgelder im Falle einer fehlbefüllten Biotonnen werden nach uns vorliegenden Informationen in der Regel nicht verhängt. Was vor Ort gilt, legt – wie beschrieben – die jeweilige Kommune fest.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen (BioAbfV)
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