In welchem Zusammenhang stehen die Regelungen der ErsatzbaustoffV zu Bodenmaterial, das beim Bau eines Hauses angefallen ist?
FAQWenn Bodenaushub anfällt, stehen grundsätzlich verschiedene Verwertungsmöglichkeiten zur Auswahl. Beispielsweise kann das angefallene Bodenmaterial im selben Bauvorhaben unmittelbar vor Ort wiederverwertet werden. Hier sind die entsprechenden Regelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie des Baugesetzbuchs beziehungsweise der landeseigenen Bauordnungen zu berücksichtigen. Insbesondere bei Boden, der vor dem Aushub landwirtschaftlich genutzt wurde, ist auch das Auf- und Einbringen des Bodenmaterials in Böden für landwirtschaftliche oder landschaftsbauliche Zwecke als Verwertung denkbar. Auch hier greifen die Regelungen der BBodSchV. Ein Bezug zur ErsatzbaustoffV besteht nur dann, wenn als Abfall angefallenes Bodenmaterial im Sinne eines Ersatzbaustoffes beim Bau eines technischen Bauwerks eingesetzt werden soll. In dem Fall wären die Regelungen der ErsatzbaustoffV einzuhalten.
Ungeachtet der skizzierten Verwertungsmöglichkeiten sollte grundsätzlich die zuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde konsultiert werden. Denn ob eine dieser Verwertungsmöglichkeiten tatsächlich in Frage kommt, ist letztendlich abhängig von der genauen stofflichen Zusammensetzung und der bautechnischen Eignung des Materials sowie der regionalen Verfügbarkeit von Verwertungsmaßnahmen. Es ist also durchaus möglich, dass der Abfallerzeuger, oder auch die zuständige Behörde, trotz der oben genannten Verwertungsmöglichkeiten zu der Überzeugung kommen, dass das Bodenmaterial beseitigt werden muss.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
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