Was ändert sich beim Meeresschutz?

FAQ

Die bisherigen Regelungen im Meeresnaturschutz, beispielsweise die Anwendung der FFH-Richtlinie oder der Eingriffsregelung, bleiben erhalten. Neu ist die Möglichkeit, weitere gefährdete Arten unter Schutz zu stellen.

Die europäische Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-RL) stellt eine begrenzte Anzahl der in Nord- und Ostsee lebenden marinen Arten unter Schutz, darunter zum Beispiel den Schweinswal, die Kegelrobbe und die Finte. § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes in seiner neuen Fassung dient dazu, einen ausreichenden Schutz auch für weitere marine Arten der Nord- und Ostsee zu ermöglichen und somit einen Beitrag zu dem laut europäischer Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) vorgesehenen guten Umweltzustand der Meere zu leisten. Dies folgt aus den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Maßnahmen im Zuge der MSRL, die eine solche Unterschutzstellung durch Rechtsverordnungen nach eingehender Prüfung vorsehen.

Außerdem besteht nun durch den neuen Paragraf 56a BNatSchG die Möglichkeit, Kompensationsmaßnahmen zu bevorraten. Ein Vorhabenträger muss bereits jetzt nach geltendem Recht Maßnahmen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft führen, ausgleichen beziehungsweise kompensieren. Dies kann beispielsweise beim Verlegen von Seekabeln relevant sein.

Durch den neuen Paragraf 56a wird es nun möglich, eine zeitliche und personelle Entkoppelung von Eingriff und Kompensation zu schaffen. Die dadurch entstehende Bevorratung führt zu einer Flexibilisierung der Eingriffsregelung. So ermöglicht die Bevorratung die Möglichkeit zur freiwilligen Bevorratung bzw. zum An- und Verkauf von Kompensationsmaßnahmen. Über die Handelbarkeit von Maßnahmen und die Übertragbarkeit der Verantwortung erhalten die Unternehmen eine wirtschaftlich effiziente Möglichkeit der Auslagerung (Outsourcing) an eine vom Bundesamt für Naturschutz anerkannte juristische Person, die berechtigt ist, die Kompensationspflichten zu übernehmen.

Bei Maßnahmen an Land besteht diese Möglichkeit einer Bevorratung bereits jetzt. Um diese Lücke in Anlehnung an bewährtes Landesrecht zu schließen und einen hinreichend konkreten gesetzlichen Rahmen für vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch in der AWZ zu schaffen wurde der neue Paragraf 56a geschaffen. Dieser ersetzt also keine für Handlungen in der AWZ allgemein erforderlichen Zulassungen und schafft auch kein neues Zulassungserfordernis.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Novelle von 2017 des Bundesnaturschutzgesetzes

https://www.bundesumweltministerium.de/FA548

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