Was sagt das BMUV zu Behauptungen, es habe das Fortbestehen der Betriebsgenehmigung eines AKW falsch gewürdigt?
FAQDies ist falsch. Entscheidend für die Stromproduktion eines AKW ist die Berechtigung zum Leistungsbetrieb. Die bloße Betriebsgenehmigung beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht die Berechtigung zum Leistungsbetrieb sondern legt nur das Betriebsreglement fest. Dies scheint manchen Kritikern der BMWK-BMUV-Prüfergebnisse nicht bekannt zu sein.
Wichtig ist außerdem: Für die Frage nach einer Laufzeitverlängerung ist eine Grundrechtsprüfung vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2016 das Atomausstiegsgesetz als zulässige Einschränkung des genehmigten Leistungsbetriebs bestätigt. Dies bedeutet für die drei verbliebenen AKW: Auf Seiten der AKW-Betreiber ist das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen in den Fortbestand der Berechtigung zum Leistungsbetrieb als eigentumsrechtliche Position zum Ablauf dieses Jahres verbraucht. Dies trägt dazu dabei, dass eine Laufzeitverlängerung eher wie eine Neugenehmigung zu behandeln ist. Hinzu kommt: Auf Seiten der Bevölkerung besteht über dieses Jahr hinaus ein unvermindertes, verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in den Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach höchstem Sicherheitsstandard. Derartige Aspekte bzw. Veränderungen im Verhältnis von sich gegenüberstehenden Grundrechten muss der Gesetzgeber berücksichtigen und entsprechend würdigen, sie wären auch im Falle von Klagen gegen eine Laufzeitverlängerung relevant, mit denen zu rechnen wäre.