Welche Bedeutung hat der Übergangszeitraum bis zum 31.01.2011?
FAQDas elektronische Verfahren wird ab Inbetriebnahme der zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) auf Grundlage der neuen Formulare durchgeführt. In der Übergangszeit bis zum 31. Januar 2011 können Abfallerzeuger, -einsammler und -beförderer gemäß Paragraf 31 Absatz 3 NachwV auf die qualifizierte elektronische Signatur bei der elektronischen Erstellung von Begleitscheinen verzichten, wenn die Übergabe, Übernahme oder Annahme gefährlicher Abfälle durch einen handschriftlich unterschriebenen Quittungsbelegnachgewiesen wird. Die Pflicht zur elektronischen Führung der Begleitscheine im Übrigen (mit Ausnahme der elektronischen Signatur) entfällt nicht. Der Entsorger bestätigt mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur des Begleitscheins, dass der Quittungsbeleg ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben wurde und dass die Angaben im elektronischen Begleitschein mit den Angaben auf dem Quittungsbeleg übereinstimmen.Das Verfahren kann vom Abfallerzeuger in der Übergangszeit auch bei der Vorabkontrolle gewählt werden, das heißt bei der elektronischen Erzeugung der Verantwortlichen Erklärung kann auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, sofern der Erzeuger dem Entsorger zusätzlich eine handschriftlich unterschriebene Verantwortliche Erklärung in Papierform übersendet. Der Entsorger erstellt dann eine elektronische Annahmeerklärung mit qualifizierter elektronischer Signatur und führt damit den Nachweis fort. Der Abfallerzeuger und Abfallbeförderer müssen diesen elektronischen Nachweis in ihr elektronisches Register einstellen und zuvor – um überhaupt am elektronischen Verfahren teilnehmen zu können – eine Registrierung durchführen.