Welche Optionen hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgezeigt?

FAQ

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten aufgezeigt, um für einen entsprechenden "Ausgleich" der nicht konzernintern nutzbaren Reststrommengen zu sorgen.

  • 1. Option: Der Gesetzgeber könnte die im Atomgesetz festgelegten Abschaltdaten von einzelnen Kraftwerken von RWE und Vattenfall verschieben („Laufzeitverlängerung“)
  • 2. Option: Der Gesetzgeber könnte einen Weg finden, dass RWE und Vattenfall ihre überschüssigen Reststrommengen an die anderen beiden Betreiber von Atomkraftwerken, also EnBW und E.ON zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen verkaufen. Deren Kraftwerke würden dann innerhalb der bestehenden gesetzlichen Laufzeit faktisch länger laufen.
  • 3. Option: Der Gesetzgeber sieht einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die nicht verstrombaren Reststrommengen von RWE und Vattenfall vor. Das muss kein voller Wertersatz sein, es reicht das zur Herstellung der Angemessenheit erforderliche Maß.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Urteil zum Atomausstieg

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA882

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