B.01 Welche Regelungen gelten bei der Verwendung von Kombinationsgeräten?

FAQ

Bei der Verwendung von Geräten, die mehrere Techniken kombinieren, zum Beispiel intensive Lichtquellen mit Hochfrequenz oder Ultraschall, ist darauf zu achten, dass die mit einem solchen Gerät arbeitende Person nachweislich über die erforderliche Fachkunde für alle mit dem jeweiligen Kombinationsgerät möglichen Anwendungen verfügt. Bei einem Kombinationsgerät zum Beispiel mit hochintensiver Lichtquelle und Ultraschall die Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen und zugleich die Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall. Bei einem Kombinationsgerät mit intensiver Lichtquelle und Hochfrequenz dementsprechend die Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen sowie die Fachkunde zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten.

Ist die Zweitfunktion dauerhaft in einer Art und Weise deaktiviert, dass die anwendende Person die Zweitfunktion nicht auslösen kann, wäre das Gerät dann im Hinblick auf die Fachkundebestimmung allerdings nicht als Kombigerät anzusehen. Bei der Wiederherstellung der Zweitfunktion wäre die Pflicht zur Anzeige von Geräten vor deren Inbetriebnahme zu beachten.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA1831

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