Welche Reichweite hat der Umweltbericht aus der Strategischen Umweltprüfung?
FAQDie Prüfung von möglichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht erfolgt auf Basis der aktuellen Rechtslage. Bereits zugelassene Vorhaben sind nicht Gegenstand der SUP. Im Folgenden sind einige spezifische Punkte aufgeführt:
- Das Nationale Entsorgungsprogramm bildet den aktuellen Planungsstand der Entsorgungsstrategie ab, ist aber keine abschließende Entscheidung über konkrete Projekte. Auf den nachfolgenden Planungsebenen verbleibt weiterhin Handlungsspielraum. Dort erfolgen – im Rahmen konkreter Maßnahmen – weitere Prüfungen, einschließlich Strategischer Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Die derzeitige SUP bezieht sich auf die übergeordnete Ausrichtung der Entsorgungsplanung und dient damit in erster Linie der Bewertung der Entsorgungsstrategie, nicht aber der Festlegung einzelner Maßnahmen.
- Die Nutzung der Kernspaltung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in der Bundesrepublik Deutschland endete am 15. April 2023. Für eine Betrachtung etwaiger zusätzlicher Abfallmengen aus einem erneuten Betrieb von Kernkraftwerken gibt es daher keinen Anlass und auch keine belastbaren Grundlagen.
- Die Frage der verlängerten Zwischenlagerung für hochradioaktive Abfälle und bestrahlte Brennelemente – also der Zeitraum über die bisher genehmigten 40 Jahre hinaus, bis eine Verbringung in ein Endlager erfolgen kann – ist regelmäßig Gegenstand von Diskussionen. Im Vergleich zur derzeitigen Vorgehensweise könnten die Abfälle auch in anderen Behältern, in anderen Lagerformen oder an anderen Orten zwischengelagert werden. Dabei ist wichtig zu betonen, dass es sich hierbei nicht um Alternativen zur Zwischenlagerung handelt, sondern um Varianten derselben Maßnahme. In Kapitel 3.3 des Umweltberichts wird auf diese Varianten eingegangen und erläutert, warum es sich um keine vernünftigen Alternativen handelt. Da im Umweltbericht nur vernünftige Alternativen zu untersuchen sind, findet eine Prüfung der Umweltauswirkungen der genannten Varianten nicht statt.
- Das Endlager Konrad hat bereits ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen, in dessen Verlauf eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Das Endlager Konrad ist daher nicht Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung bzw. des Umweltberichts. Ebenso ist das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben nicht Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung, da auch in diesem Fall die mit den Maßnahmen verbundenen Umweltauswirkungen bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens berücksichtigt wurden.
- Es ist gesetzlich festgelegt, dass die Schachtanlage Asse II stillzulegen ist; vor der Stilllegung sollen die eingelagerten Abfälle rückgeholt werden. Daher wird die hypothetische Variante der Nicht-Rückholung der Gebinde aus der Schachtanlage Asse II in der Strategischen Umweltprüfung beziehungsweise im Umweltbericht nicht betrachtet.
- Zukünftige veränderte Rahmenbedingungen – wie etwa ein fortgeschrittener Stand der Technik oder Veränderungen in der allgemeinen sicherheitstechnischen Bewertung – können nicht unmittelbar in eine SUP integriert werden, da sie zunächst in konkrete, potenzielle Maßnahmen übersetzt werden müssten. Erst wenn klar ist, wie sich solche veränderten Rahmenbedingungen tatsächlich auf die Ausgestaltung einzelner Maßnahmen auswirken und welche Optionen technisch sowie organisatorisch realistisch wären, kann eine fundierte Prüfung ihrer Umweltauswirkungen erfolgen.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Nationales Entsorgungsprogramm
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