Wer ist von der neuen Regelung des Paragrafen 2a BioAbfV betroffen?

FAQ

Die neue Regelung richtet sich in erster Linie an Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller von Bioabfällen. Zur Feststellung der Fremdstoffbelastung haben sie für jede Anlieferung eine Sichtkontrolle der Bioabfälle und Materialien durchzuführen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden dadurch angehalten, ihre getrennte Sammlung für Bioabfälle bei privaten Haushaltungen weiter zu optimieren.

Die unmittelbar für die Verbraucherinnen und Verbraucher geltenden Regelungen werden von den Kommunen festgelegt. Es ist zu erwarten, dass aufgrund der neuen Regelung die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch die Verbraucherinnen und Verbraucher für die Fremdstoffproblematik sensibilisieren und über die Wichtigkeit der getrennten Bioabfallsammlung informieren werden.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2322

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