Wer ist zum Angebot einer Mehrwegalternative verpflichtet?

FAQ

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden. Letztvertreiber ist gemäß § 3 Absatz 13 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt. Adressiert sind daher all diejenigen Letztvertreiber, bei denen eine Befüllung für den von Einwegverpackungen stattfindet, wie Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, Bäckereien, aber auch Supermärkte, Tankstellen, Kinos oder andere Lebensmittelgeschäfte.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA1963

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