Wie wird die Umsetzung der nationalen Wiederherstellungspläne überwacht?
FAQDie Mitgliedstaaten werden planmäßig 2032 und 2042 ihre nationalen Wiederherstellungspläne überprüfen, um deren Umsetzungsstand zu ermitteln und die geplanten Maßnahmen gegebenenfalls zu überarbeiten. Sollten sich aus der laufenden Überwachung Fehlentwicklungen abzeichen, haben die Mitgliedstaaten ihre Pläne auch ad-hoc zu überprüfen und gegenbenenfalls zu überarbeiten.
Sie berichten mindestens alle drei Jahre an die Kommission über den Fortschritt auf Wiederherstellungsflächen, sowie den Fortschritt bei der Beseitigung von Flusshindernissen. Der erste Bericht muss 2028 vorgelegt werden. Mindestens alle sechs Jahre müssen die Mitgliedstaaten umfassend Rechenschaft über den Fortschritt der Umsetzung der nationalen Wiederherstellungspläne geben. Dies ist zum ersten Mal 2031 nötig.
Die Verordnung enthält auch Vorgaben für das Monitoring von Indikatoren, wie den Index für häufige Feldvogelarten, den Index für Grünlandschmetterlinge oder den Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden.
Die EU-Kommission prüft und bewertet bis Ende 2033 die Auswirkungen der Verordnung auf die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie auch auf weitergehende soziale und wirtschaftliche Folgen. Gegebenenfalls macht die Kommission dann einen neuen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Monitoring und Aussetzung der Verordnung
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