Wohin mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten?

FAQ

Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) müssen einem zur Sammlung berechtigten Akteur übergeben werden. Dazu zählen Hersteller, kommunale Sammelstellen oder Händler.

Die Kommunen sind verpflichtet, in ausreichender Anzahl Rückgabestellen für die Bürgerinnen und Bürger einzurichten. Zurückgegeben werden kann dabei jedes EAG, unabhängig von der Art oder Größe.

Das ElektroG sieht daneben vor, dass Händler EAG unter bestimmten Bedingungen zurücknehmen müssen: Große Händler, die über eine Verkaufs- beziehungsweise Versand- und Lagerfläche von mehr als 400 Quadratmetern für Elektro- und Elektronikgeräte verfügen, müssen EAG zurücknehmen und dafür entsprechende Rücknahmestellen einrichten. Auch Lebensmitteleinzelhändler (zum Beispiel Discounter) mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern sind zur Rücknahme verpflichtet. Zurücknehmen müssen alle verpflichteten Händler sowohl in dem Fall, dass der Kunde ein neues, gleichwertiges Gerät erwirbt, als auch in dem Fall, dass kein neues Gerät erworben wird. Ohne Neukauf eines entsprechenden Gerätes ist der Handel allerdings nur verpflichtet, solche Geräte zurückzunehmen, bei denen keine äußere Abmessung mehr als 25 cm beträgt.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA126

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