Düngeverordnung: Zusätzlicher Gewässerschutz bei landwirtschaftlichen Flächen
FAQs
Um den Eintrag überschüssiger Stickstoffmengen in Gewässer nahe landwirtschaftlicher Flächen möglichst zu vermeiden gibt es drei Vorgaben, die sich jeweils an der Hangneigung des Geländes orientieren:
Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von 1 Meter (m) auf 3 m bei Flächen ab 5 Prozent Hangneigung;
Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung auf 5 m bei Flächen ab 10 Prozent Hangneigung;
Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von jetzt 5 m auf 10 m in hängigem Gelände ab 15 Prozent Hangneigung;
Außerdem müssen ab fünf Prozent Hangneigung Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort eingearbeitet werden und es gelten weitere Vorgaben bei bestellten Ackerflächen. Ferner wird für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die an Gewässer angrenzen und eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, im Wasserhaushaltsgesetz eine verpflichtende Begrünung vorgeschrieben, in einem Bereich von fünf Metern an den Ufern. Dies soll verhindern, dass Düngemittel in die Gewässer geschwemmt werden. Die begrünten Flächen können anderweitig genutzt werden, etwa als Weideflächen. Diese Regelung wurde mit einer Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 38a) festgeschrieben, welches am 30. Juni 2020 in Kraft getreten ist. Der Vollzug der Regelung des § 38a Wasserhaushaltsgesetz obliegt nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes den Bundesländern. Die Bundesländer regeln auch eigenständig, welche Behörde konkret für die Festlegung der Flächen zuständig ist.
Auf Acker- und Grünland darf vom 1. Dezember bis zum 15. Januar kein Festmist und Kompost ausgebracht werden. In mit Nitrat belasteten Gebieten wird ab 01. Januar 2021 eine Sperrfrist für Festmist und Kompost von drei Monaten gelten (1. November bis 31. Januar). Für alle anderen stickstoffhaltigen Düngemittel wird in mit Nitrat belasteten Gebieten ab 01 Januar 2021 auf Grünland eine Sperrfrist von vier Monaten gelten (01. Oktober bis 31. Januar) in denen die Ausbringung verboten ist. Die Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst ist auf 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar und in roten Gebieten ab 01. Januar 2021 auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar begrenzt. Für das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel auf Acker- und Grünland wird zu dem flächendeckend vom 1. Dezember bis zum 15. Januar eine Sperrfrist eingeführt. Außerhalb der Sperrfristen darf zukünftig auf gefrorenen Böden (Acker- und Grünland) generell nicht mehr gedüngt werden.
https://www.bundesumweltministerium.de/FQ136
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