Einwegkunststofffondsgesetz: Informationen für Hersteller
FAQs
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Für die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten wird der bürokratische Aufwand so gering wie möglich gehalten. Diese müssen sich lediglich einmal elektronisch beim Umweltbundesamt registrieren und daran anschließend jährlich (jeweils zum 15. Mai) die in Verkehr gebrachte Masse von Einwegkunststoffprodukten über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID an das Umweltbundesamt melden. Durch die bereits durch Verordnung erfolgte Festlegung der Abgabesätze wird gewährleistet, dass die Hersteller nicht mit unvorhersehbaren Kosten kurzfristig konfrontiert werden.
Stand:
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Die Abgabe ist von den Herstellern von Einwegkunststoffprodukten zu leisten. Wer Hersteller ist, ergibt sich aus § 3 Nummer 3 Einwegkunststofffondsgesetz. Hiernach ist Hersteller, wer im Inland niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt. Hersteller ist aber auch, wer im Ausland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte mittels Fernkommunikationsmitteln unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft.
Stand:
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Die Einwegkunststoffprodukte sind in Anlage 1 des EWKFondsG 1:1 wie in der Richtlinie definiert. Zu diesen zählen Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher, To-Go-Lebensmittelbehälter, Tüten- und Folienverpackungen, leichte Tragetaschen sowie Luftballons und ab 2027 auch Feuerwerkskörper mit kunststoffhaltigen Teilen. Auf DIVID finden sich zudem ausführliche FAQs und sogar Selfchecks für die Einordnung der Produkte. Grundlage für diese Ausführungen sind unter anderem die Leitlinien der Kommission in denen die Produkte näher beschrieben und Beispiele genannt werden. Zudem besteht die rechtsverbindliche Möglichkeit einen kostenpflichtigen Einordnungsantrag an das UBA zu richten.
Stand:
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Um Ihrer Herstellerverantwortung nachzukommen, müssen Sie eine Registrierung auf der Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID des Umweltbundesamts vornehmen. Zur Registrierung wird ein Elster Zertifikat benötigt. Das Registrierungsverfahren ist rein elektronisch.
Stand:
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Für Hersteller besteht eine Registrierungspflicht. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2024 auf DIVID, der Einwegkunststofffonds-Plattform des Umweltbundesamtes, zu registrieren. Für Hersteller, die ihre Tätigkeit erstmals ab dem 1. Januar 2024 aufnehmen, besteht die Registrierungspflicht umgehend. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern geahndet werden.
Stand:
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Hersteller erhalten eine Registrierungsbestätigung durch das Umweltbundesamt. Ab dem 1. Januar 2025 werden sie dazu aufgefordert, eine Datenmeldung abzugeben. Diese muss bis zum 15. Mai erfolgen. Auf der Grundlage der gemeldeten Masse, der in Verkehr gebrachten Produkte, berechnet das UBA die Höhe der individuellen Abgabe. Der Hersteller erhält einen Abgabebescheid, in dem er zur Zahlung des festgesetzten Betrags aufgefordert wird.
Stand:
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Wenn ein Hersteller keine Einwegkunststoffprodukte mehr auf dem Markt bereitstellt oder verkauft (Marktaustritt), hat er seine Registrierung über Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID zu beenden. Über die Beendigung der Registrierung erteilt das Umweltbundesamt dem Antragsteller elektronisch eine Bestätigung durch einen Verwaltungsakt.
Stand:
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Die Höhe der Abgabesätze wird in § 2 der Einwegkunststofffondsverordnung geregelt. In die Herleitung der Abgabesätze wurde bereits unter anderem die Art der im Abfall aufgefundenen Produkte und deren Menge (Gewicht, Volumen und Stückzahl) einbezogen. Die Verordnung ist am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Abgabesätze werden zukünftig regelmäßig, erstmals bis Ende 2026 überprüft und bei Bedarf angepasst.
Stand:
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Die jährliche Einwegkunststoffabgabe ist erstmals im Frühjahr 2025 zu leisten. Sie berechnet sich aus der jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit einem für jede Produktart festgelegten Abgabesatz. Dieser wird durch die Einwegkunststofffondsverordnung festgelegt.
Stand: