EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Finanzierung und Kosten
FAQs
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Bei der Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung kann für die öffentliche Hand ein Finanzierungsbedarf entstehen beispielsweise für:
- Renaturierungsmaßnahmen an Böden, Flüssen und anderen Ökosystemen.
- Ausgleichszahlungen an Landeigentümerinnen und -eigentümer, Landnutzerinnen und -nutzer oder Fischerinnen und Fischer für gegebenenfalls entgangene Einnahmen.
- In einzelnen Fällen den Erwerb von Flächen für die Wiederherstellung der Natur.
Klar ist jedoch: Diese Investitionen in die Wiederherstellung dienen nicht nur der Verbesserung des guten ökologischen Zustands der Natur, sondern stellen einen erheblichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzen dar, denn:
- Die Wiederherstellung von Meeresgebieten ermöglicht eine Erholung der Fischbestände.
- Intakte Auen und freifließende Flüsse schützen vor Hochwasser und halten Wasser in der Landschaft.
- Die Wiedervernässung von Moorböden ist eine effektive Maßnahme zur Senkung von Treibhausgasemissionen.
- Die Umkehrung des Rückgangs der Bestäuber kommt der Landwirtschaft zugute.
- Wälder mit größerer biologischer Vielfalt sind widerstandsfähiger gegen die Folgen der Klimakrise.
Auch der Vorsorgeeffekt zahlreicher Wiederherstellungsmaßnahmen senkt langfristig die Kosten für die Anpassung an die Klimakrise.
In ihrer Folgenabschätzung zur Wiederherstellungsverordnung bezifferte die EU-Kommission – bezogen auf die gesamte EU und bis zum Jahr 2050 – den monetären Nutzen der Wiederherstellung der Natur auf rund 1.860 Milliarden Euro. Der Finanzierungsbedarf nationaler Wiederherstellungsmaßnahmen wird EU-weit auf 154 Milliarden Euro geschätzt.
Die Verordnung sieht vor, dass die EU-Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten einen Finanzierungsbericht vorlegt. Darin ist über die verfügbaren Finanzmittel zu berichten und der Finanzierungsbedarf für die Umsetzung der Verordnung zu bewerten. Außerdem hat die EU-Kommission angemessene finanzielle Maßnahmen vorzuschlagen, um etwaige Finanzierungslücken zu schließen und die Einrichtung zweckgebundener Finanzierungsinstrumente zu prüfen. Bis dahin können die EU-Mitgliedstaaten Mittel aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und anderer EU-Instrumente für die Förderung naturfreundlicher Bewirtschaftungsformen verwenden.
Stand:
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Die Europäische Kommission schätzte im Jahr 2020 bei Vorlage der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (als Teil des Green Deal) die erforderlichen Investitionen zur Umsetzung der Strategie auf jährlich mindestens 20 Milliarden Euro für Ausgaben zugunsten der Natur. Dies erfordere die Mobilisierung privater und öffentlicher Mittel auf nationaler und EU-Ebene, unter anderem durch eine Reihe verschiedener Programme im nächsten langfristigen EU-Haushalt. Da die Wiederherstellung der Natur wesentlich zum Klimaschutz beitrage, sollte ein erheblicher Teil der für den Klimaschutz vorgesehenen 30 Prozent des EU-Haushaltes (EU-Klimaquote) in den Schutz der biologischen Vielfalt und in naturbasierte Lösungen investiert werden.
Konkret sollen in 2024 insgesamt 7,5 Prozent des EU-Haushalts für die biologische Vielfalt aufgewendet werden, in den Jahren 2026 und 2027 soll der Anteil auf zehn Prozent steigen. Im Rahmen der aktuellen EU-Finanzplanung (MFR) sollen nach der biodiversity tracking-Methode der EU insgesamt rund 100 Milliarden Euro für Ausgaben im Bereich der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wiederherstellung, zur Verfügung stehen. Allerdings sind die hierauf angerechneten Maßnahmen für die Ziele der Verordnung sehr unterschiedlich wirksam, was ein Ansporn sein sollte, die Methode zukünftig deutlich zu verbessern.
Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, über bestehende private und öffentliche Förderprogramme Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu unterstützen. In Deutschland adressieren einige Fördermaßnahmen bereits die Ziele der Verordnung, darunter das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz und der Bundesnaturschutzfonds.
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