EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Grundsätzliches und Waldökosysteme – Aktuell
FAQs
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Ziel der W-VO ist es, die Strukturen und Funktionen von Ökosystemen so zu stärken, dass ihre biologische Vielfalt und ihre Widerstandsfähigkeit insbesondere auch unter Einbeziehung der Klimawandelfolgen verbessert werden, dass sie sich langfristig und nachhaltig stabilisieren und sie so dauerhaft als Lebensgrundlage erhalten bleiben. Die W-VO nimmt die Gesamtheit der Ökosysteme, auch solche der Kulturlandschaft, in den Blick. Sie zielt nicht darauf ab, die natürliche Umwelt in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bestand.
Stand:
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Die Beteiligung der Öffentlichkeit und damit aller Grundrechtsträgerinnen und -träger hat schon im Vorfeld vor Erstellung des Entwurfs des NWP begonnen (Online-Beteiligung vom 1. September bis 3. Oktober 2025). Die Rückmeldungen aus der Beteiligung werden umfassend ausgewertet und bei der Erstellung des Entwurfs des Nationalen Wiederherstellungsplans berücksichtigt. Für diesen Entwurf wird es eine weitere Beteiligungsrunde im Frühjahr 2026 geben.
Zu den Beteiligungsinstrumenten und -formaten, wie sie derzeit von der Bundesregierung eingesetzt werden, zählen eine breit angelegte Online-Beteiligung, sowie unterschiedliche Dialogformate (Fach, Informations- und Beteiligungsveranstaltungen), bei denen insbesondere bestimmte Interessensgruppen – etwa Vertreterinnen und Vertreter aus Landwirtschaft, Naturschutz oder Forstwirtschaft – einbezogen werden.
Die Beteiligung von Öffentlichkeit und Stakeholdern im Zuge der Erstellung des Nationalen Wiederherstellungsplans dient in erster Linie dazu, möglichst praxisnahe und wirkungsvolle Maßnahmen zu formulieren, die von den Betroffenen und der Gesellschaft mitgetragen werden.
Stand:
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Der anspruchsvolle Zeitplan erfordert eine enge und effiziente Zusammenarbeit sämtlicher Akteure, um abgestimmte sinnvolle Maßnahmen im Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplanes zu fixieren. Mit der Bund-Länder-Koordinierungsgruppe (BLKG) zur Wiederherstellungsverordnung hat das Bundesumweltministerium frühzeitig ein ressort- und ebenenübergreifendes Gremium eingerichtet, das die Durchführung der Verordnung transparent koordiniert sowie Vereinbarungen und Empfehlungen für die Erstellung des Nationalen Wiederherstellungsplans erarbeitet. In der BLKG sind beispielsweise das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Klimaschutz und Klimaanpassung in Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei und Aquakultur (BLAG ALFA) und die Forstchefkonferenz-AG vertreten. Auch die erfolgten und geplanten Dialogveranstaltungen mit der Fachöffentlichkeit sowie die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung zielen auf sinnvolle und durchdachte Maßnahmen im Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans.
Stand:
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Die W-VO baut auf bestehenden EU-Richtlinien zum Naturschutz auf, wie zum Beispiel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie (VSRL), und ergänzt diese, und schafft dadurch ein ineinandergreifendes Regelungssystem. Die FFH-RL enthält das Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der von der FFH-RL geschützten Lebensraumtypen (LRT) und Arten. Die VSRL enthält das Ziel der Erhaltung der Populationen der von der VSRL geschützten wildlebenden Vogelarten. Neu in der W-VO ist unter anderem, dass Artikel 4 in quantitativer und zeitlicher Hinsicht konkretisiert die Mitgliedstaaten zur Ergreifung erforderlicher Wiederherstellungsmaßnahmen in Bezug auf von der FFH-RL geschützte LRT verpflichtet. Zusätzlich sind erforderliche Wiederherstellungsmaßnahmen in Bezug auf Habitate der von der FFH-RL geschützten Arten sowie der von der VSRL geschützten Vogelarten zu ergreifen. Hierbei adressiert Artikel 4 W-VO LRT-Flächen und Arthabitate innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten. Damit trägt Artikel 4 W-VO zur Erreichung der Ziele der FFH-RL – und zur Erreichung der Ziele der VSRL – geschützten wildlebenden Vogelarten – bei.
Stand:
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Auf Grundlage des FFH-Berichts 2025 befinden sich Wald-LRT-Flächen im Umfang von circa 160.000 bis 220.000 Hektar in nicht gutem Zustand (mit der Ermittlung des bislang unbekannten Zustandes von Wald-LRT-Flächen – vergleiche Artikel 4 Absatz 9 zur Ermittlung des Zustands von Flächen für die Anhang I W-VO aufgeführten LRT – kann sich dieser Wert künftig ändern).
Aus dem genannten Umfang von Wald-LRT-Flächen in nicht gutem Zustand kann aber nicht abgeleitet werden, bis wann in welchem Umfang für welche konkreten Wald-LRT-Flächen in nicht gutem Zustand Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verbesserung des Zustandes zu ergreifen sein werden.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 W-VO ergreifen die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um Flächen in nicht gutem Zustand der in Anhang I der W-VO aufgeführten LRT in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Wiederherstellungsmaßnahmen sind bis 2030 auf mindestens 30 Prozent der gesamten Fläche in nicht gutem Zustand aller in Anhang I der W-VO aufgeführten LRT, bis 2040 auf mindestens 60 Prozent und bis 2050 auf mindestens 90 Prozent der Flächen in nicht gutem Zustand jeder in Anhang I der W-VO aufgeführten LRT-Gruppe zu ergreifen.
Demzufolge kann für die Verbesserung des Zustands von LRT-Flächen in nicht gutem Zustand bis 2030 eine Priorisierung erfolgen, für welche der in Anhang I der W-VO aufgeführten LRT Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden. Nach 2030 können Priorisierungen von LRT für Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb der jeweiligen LRT-Gruppen erfolgen. Da bis 2050 für jede LRT-Gruppe auf mindestens 90 Prozent der Fläche in nicht gutem Zustand Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen sind, ist es zulässig, wenn LRT-Flächen in einem bestimmten Umfang in nicht gutem Zustand verbleiben.
Stand:
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Gemäß Artikel 4 Absatz 4 W-VO ergreifen die Mitgliedstaaten die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang I der W-VO aufgeführten LRT auf Flächen, die diese LRT nicht aufweisen, erneut zu etablieren, damit eine günstige Gesamtfläche für diese LRT erreicht wird. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 Prozent, bis 2040 für mindestens 60 Prozent und bis 2050 für 100 Prozent der zusätzlichen Fläche ergriffen, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede in Anhang I der W-VO aufgeführte Gruppe von LRT zu erreichen. Die Ziele zur Neuetablierung zur Erreichung einer günstigen Gesamtfläche für diese LRT beziehen sich immer auf die jeweilige LRT-Gruppe, so dass – bis 2040 – innerhalb der LRT-Gruppen Priorisierungen von LRT für Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgen können (bis spätestens 2050 sind für jeden LRT, für den zur Erreichung einer günstigen Gesamtfläche Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sind, solche zu ergreifen).
Gemäß Artikel 4 Absatz 5 W-VO kann ein Mitgliedstaat, wenn es nicht möglich ist, bis 2050 zur Erreichung der günstigen Gesamtfläche eines LRT Wiederherstellungsmaßnahmen auf 100 Prozent der zusätzlich erforderlichen Fläche zu ergreifen, einen niedrigeren Prozentsatz zwischen 90 Prozent und 100 Prozent festlegen. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat schrittweise Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen (bis 2030 auf mindestens 30 Prozent der zusätzlichen Fläche, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen, und bis 2040 auf mindestens 60 Prozent der zusätzlichen Fläche, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen).
Die Günstige Gesamtfläche aller LRT wurde mit den Bundesländern in den FFH-Bewertungskonferenzen festgelegt. Auf Grundlage des FFH-Berichts 2025 und unter Berücksichtigung der Beratungen der LANA ad hoc AG zu Artikel 4 zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 W-VO für bestimmte Wald-LRT bedarf es für die Neuetablierung von Wald-LRT bis 2050 voraussichtlich einer zusätzlichen Fläche im Umfang von circa 4.000 bis 21.000 Hektar. Hiervon entfällt der größte Anteil auf zusätzliche Fläche, die für die Neuetablierung der Eichenwald-LRT 9160 und 9170 sowie der Auwald-LRT 91E0, 91F0 benötigt wird.
Stand:
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Die Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 9 W-VO bezieht sich auf den Zustand der Flächen aller in Anhang I W-VO aufgeführten Lebensraumtypen innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten. Diese Kartierungen sind Aufgabe der Länder.
Gemäß W-VO sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der EU-KOM bis zum 31. Juni 2031 für den Zeitraum bis 2030 und danach mindestens alle sechs Jahre Lage und Ausmaß der Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß – unter anderem – Artikel 4 W-VO unterliegen, einschließlich einer georeferenzierten Karte dieser Flächen zu übermitteln.
Stand:
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Artikel 4 Absatz 11 und Absatz 12 W-VO enthalten verschiedene Ge- und Verbote. Sie beziehen sich jedoch nicht auf sämtliche Flächen der Ökosysteme, sondern auf Natura 2000-Schutzgüter (Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I der FFH-RL sowie Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der FFH-RL aufgeführten Arten und der unter die VSRL fallenden wildlebenden Vogelarten).
Gemäß Artikel 4 Absatz 11 W-VO müssen Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand von Flächen (LRT und Habitate von Arten), auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert. Dieses Verschlechterungsverbot gilt nicht für Flächen, die noch Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen und auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate noch nicht erreicht ist.
Gemäß Artikel 4 Absatz 12 W-VO müssen sich die Mitgliedstaaten bemühen, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine erhebliche Verschlechterung von Lebensraumtypen-Flächen in gutem Zustand zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele des Artikels 4 zu erreichen.
Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 11 und 12 W-VO gelten nach den Absatz 14 und 15 W-VO außerhalb von Natura-2000-Gebieten nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
- höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;
- unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden;
- einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den beziehungsweise das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen (im Fall des Absatz 14 auf Einzelfallbasis) oder
- Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedsstaat nicht verantwortlich ist.
Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Abatz 11 und 12 W-VO gelten nach Absatz 16 W-VO innerhalb von Natura-2000-Gebieten als gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen sind:
- höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;
- unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden oder
- einen Plan oder ein Projekt, der beziehungsweise das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) genehmigt wurde.
Stand:
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Artikel 4 Absatz 11 und Absatz 12 W-VO enthalten verschiedene Ge- und Verbote, die nicht flächendeckend für alle Ökosysteme, sondern lediglich für spezifisch definierte Lebensraumtypen (LRT) und Habitate von Arten gelten. Die Ge- und Verbote richten sich an die Mitgliedstaaten der europäischen Union. Gegenüber Privaten entfalten sie keine unmittelbare Wirkung.
Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst über die notwendigen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Schaffung staatlicher Anreizsysteme und sonstiger Maßnahmen, um Private in die Zielerreichung der W-VO miteinzubinden. In Deutschland wird sich ein aus der Bund-Länder-Koordinierungsgruppe zur Wiederherstellungsverordnung berufenen Gremium mit der Anwendung von Artikel 4 Absatz 11 und Absatz 12 W-VO insbesondere auch mit Blick auf die Wirkung der Verschlechterungsverbote für Landnutzende und Landeigentümerinnen und Landeigentümer befassen.
Stand:
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Aus der Zusammenschau von Artikel 4 Absatz 11 bis Absatz 16 W-VO folgt, dass das Verbesserungsgebot und das Verschlechterungsverbot aus Artikel 4 Absatz 11 W-VO sowie die Bemühenspflicht aus Artikel 4 Absatz 12 W-VO auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten gelten. Die Ge- und Verbote beziehen sich jedoch nicht auf sämtliche Flächen der Ökosysteme, sondern auf die Natura 2000-Schutzgüter (Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I der FFH-RL sowie Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der FFH-RL aufgeführten Arten und der unter die VSRL fallenden wildlebenden Vogelarten).
Stand:
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Die Nichteinhaltung der in Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 W-VO genannten Verpflichtungen ist nach Artikel 12 Absatz 4 W-VO gerechtfertigt, wenn sie durch unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, zurückzuführen sind. Damit sind Ereignisse wie zum Beispiel extreme Wetterereignisse oder Naturkatastrophen aber auch die dauerhafte Veränderung der Standortbedingungen durch den Klimawandel gemeint.
Stand:
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Maßnahmen, die der Wiederherstellung von Kalamitätsflächen dienen, können durchaus Relevanz im Kontext der W-VO haben. Allerdings werden Kalamitätsflächen selbst in der W-VO nicht konkret benannt, die W-VO unterscheidet nicht nach der Ursache der Schädigung – entscheidend ist der ökologische Zustand der Ökosysteme und die in der W-VO festgelegten Indikatoren. Die "Unterstützung der Ausbreitung von Herkünften und Arten, wenn dies aufgrund des Klimawandels erforderlich ist", ist in Anhang VII der W-VO eine beispielhafte Wiederherstellungsmaßnahme. Dies gilt umso mehr, wenn dabei die natürliche Sukzession beziehungsweise die Naturverjüngung von Baumarten gefördert wird.
Stand:
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Eine Priorisierung der Maßnahmen muss grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Bezüglich der Wiederherstellungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 kann bis 2030 jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, in welchen Lebensraumtypen gemäß Anhang 1 der W-VO die Wiederherstellungsmaßnahmen umgesetzt werden sollen, ab 2030 gelten die Vorgaben aus Artikel 4 Absatz 1 für die verschiedenen Gruppen (zum Beispiel Feuchtgebiete, Grünland, Wälder). Ebenso gibt es keine Priorisierung bei den Indikatoren nach Artikel 12 Absatz 3. Hier ist für alle ausgewählten Indikatoren (6 von 7) ein Aufwärtstrend zu erreichen, bis das von den Mitgliedsstaaten noch festzulegende zufriedenstellende Niveau erreicht ist. Die Festlegung des zufriedenstellenden Niveaus hat bis 2030 zu erfolgen.
Stand:
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Nein, die Überwachung und Berichterstattung zu der Entwicklung der Indikatoren unter Artikel 12 W-VO erfolgt auf nationaler Ebene.
Stand:
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Für die Überwachung und Berichterstattung dazu, wie sich die Indikatoren für Waldökosysteme nach Artikel 12 W-VO entwickeln, kann in großem Umfang auf bereits etablierte Datenerhebungen zurückgegriffen werden. Die Erhebung erfolgt für die nationale Ebene, nicht betriebs- oder flächenscharf.
Die zu erhebenden Indikatoren und diesbezügliche Vorgaben sind in Artikel 12, Absatz 2 und 3 und in Anhang VI beschrieben. Sofern sie für den NWP ausgewählt werden, sollen
- die Angaben der Bundeswaldinventur und der Kohlenstoffinventur als Indikatoren genutzt werden: stehendes Totholz; liegendes Totholz; Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur; Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten und die Vielfalt der Baumarten,
- die Angaben der Bodenzustandserhebung im Wald für den Indikator Vorrat an organischem Kohlenstoff genutzt werden und
- für den Indikator Waldvernetzung Informationen aus der Fernerkundung und hier speziell aus den Karten zur Landbedeckung (CORINE landcover) in einer Auflösung von 10*10 Meter Pixel genutzt werden.
Für den Indikator "Waldvogelindex" können die Daten verwendet werden, die für den Teilindikator Wälder des Indikators "Artenvielfalt und Landschaftsqualität" im Rahmen des bundesweiten Vogelmonitorings seit 2004 erhoben werden.
Stand:
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Zum Nachweis dafür, dass sich die biologische Vielfalt der Waldökosysteme verbessert, muss Deutschland einen Aufwärtstrend bei verschiedenen Indikatoren für Waldökosysteme erreichen, bis jeweils ein noch zu bestimmendes "zufriedenstellende Niveau" erreicht ist. Das "zufriedenstellende Niveau" ist ein Zielwert für die Trendentwicklung der Indikatoren. Nach den Daten der Bundeswaldinventur und der Kohlenstoffinventur weisen die meisten Indikatoren, zum Beispiel Totholz, Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur oder überwiegend heimische Baumarten bereits seit Jahrzehnten einen positiven Trend auf.
Stand:
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Deutschland muss das "zufriedenstellende Niveau" für die Indikatoren unter Artikel 12 W-VO bis 2030 in einem offenen und wirksamen Verfahren festlegen. Ein entsprechendes Verfahren ist noch zu etablieren.
Stand:
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Die zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels der W-VO erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden in einer Vielzahl von Fällen auch zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie und des BNatSchG beitragen. Die strategische Planung von Wiederherstellungsmaßnahmen und die Förderung von Synergien bei der Erfüllung der Verpflichtungen der verschiedenen Regelungsregime tragen auch zur Verringerung von Vollzugskosten bei.
Stand:
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Die Verpflichtungen der W-VO sind an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtet. Sie gelten damit nicht unmittelbar für private Flächeneigentümerinnen und Flächeneigentümer. Die Mitgliedstaaten haben die Wahl, mit welchen Maßnahmen sie die Einhaltung der Verpflichtungen und die Zielerreichung der W-VO sicherstellen möchten und auf welche Weise Private dabei in die Zielerreichung miteingebunden werden, etwa durch die Schaffung staatlicher Anreizsysteme.
Stand:
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Nein, die W-VO unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Formen des Waldeigentums. Unmittelbare Pflichten ergeben sich aus der W-VO lediglich für Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diesen obliegt es, innerstaatlich dafür zu sorgen, dass die Verpflichtungen aus der W-VO erfüllt werden.
Stand:
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Von Seiten der Bundesregierung ist vorgesehen bestehende und geplante Förderprogramme als Maßnahmen im nationalen Wiederherstellungsplan zu melden. Dazu zählt für den Waldbereich zum Beispiel das Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement, sowie die GAK-Maßnahmen aus dem Förderbereich 5 Forsten wie zum Beispiel Waldumbau, Bodenschutzkalkung oder der Vertragsnaturschutz.
Darüber hinaus gibt es weitere bestehende Förderprogramme, die auf die Wald-Ziele der W-VO einzahlen, wie zum Beispiel das Bundesprogramm Blaues Band zur Förderung von Auwäldern, der Wildnisfonds und die sogenannte 1.000-Moore-Richtlinie, in welcher auch Moorwälder adressiert werden.
Die einzelnen Maßnahmen beziehungsweise Förderprogramme adressieren in der Regel mehrere Artikel der W-VO gleichzeitig. Beispielsweise zahlt das Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement (KWM) auch auf verschiedene Absätze von Artikel 4, vor allem Absatz 1 zur Verbesserung der Lebensräume aber auch der Etablierung von neuen Wald-LRT-Flächen nach Artikel 4(4) ein, sowie auf den Artikel 12, also die Waldindikatoren ein. Des Weiteren trägt das KWM auch zu Artikel 10 "Bestäuber" sowie zu Artikel 11 (4d) Wiedervernässung organischer Böden bei.
Stand: