EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Inkrafttreten, Ziele und Zeitrahmen
FAQs
Der Rat der Europäischen Union (Umwelt) hat die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur in der Fassung des mit dem Europäischen Parlament (EP) ausgehandelten Kompromisses am 17. Juni 2024 in Luxemburg formal angenommen. Am 18. August 2024 ist die Verordnung anschließend in Kraft getreten. EU-Verordnungen gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten und sind bindend für alle Ebenen, also Bund, Länder und Kommunen, gleichermaßen.
Stand:
Das übergreifende Ziel der Verordnung ist, bis 2030 auf mindestens je 20 Prozent der Land- und Meeresfläche der EU, die der Wiederherstellung bedürfen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Bis 2050 sollen alle geschädigten Ökosysteme wiederhergestellt werden. Die Verordnung setzt zudem für die Wiederherstellung bereits heute geschützter Lebensräume Etappenziele für die Umsetzung bis 2030, 2040 und 2050. Bis 2030 müssen demnach auf mindestens 30 Prozent der Flächen von bereits europarechtlich geschützten, aber geschädigten Lebensraumtypen an Land und im Meer Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, diese Flächen wieder in einen guten Zustand zu bringen (siehe dazu auch Abschnitt 6). Bis 2040 müssen die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 60 Prozent und bis 2050 auf mindestens 90 Prozent der Flächen mit geschädigten Lebensräumen ergreifen. Weitere Ziele gelten für bestimmte Indikatoren der Artenvielfalt und der wichtigsten Ökosysteme (siehe dazu auch Abschnitt 6). Gleichzeitig gilt, dass sich der Zustand von einmal wiederhergestellten Flächen grundsätzlich nicht erheblich verschlechtern darf.