EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Monitoring und Aussetzung der Verordnung
FAQs
Die Mitgliedstaaten werden planmäßig 2032 und 2042 ihre nationalen Wiederherstellungspläne überprüfen, um deren Umsetzungsstand zu ermitteln und die geplanten Maßnahmen gegebenenfalls zu überarbeiten. Sollten sich aus der laufenden Überwachung Fehlentwicklungen abzeichen, haben die Mitgliedstaaten ihre Pläne auch ad-hoc zu überprüfen und gegenbenenfalls zu überarbeiten.
Sie berichten mindestens alle drei Jahre an die Kommission über den Fortschritt auf Wiederherstellungsflächen, sowie den Fortschritt bei der Beseitigung von Flusshindernissen. Der erste Bericht muss 2028 vorgelegt werden. Mindestens alle sechs Jahre müssen die Mitgliedstaaten umfassend Rechenschaft über den Fortschritt der Umsetzung der nationalen Wiederherstellungspläne geben. Dies ist zum ersten Mal 2031 nötig.
Die Verordnung enthält auch Vorgaben für das Monitoring von Indikatoren, wie den Index für häufige Feldvogelarten, den Index für Grünlandschmetterlinge oder den Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden.
Die EU-Kommission prüft und bewertet bis Ende 2033 die Auswirkungen der Verordnung auf die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie auch auf weitergehende soziale und wirtschaftliche Folgen. Gegebenenfalls macht die Kommission dann einen neuen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung.
Stand:
Durch das Monitoring und die Berichtspflichten haben die Mitgliedstaaten einen Überblick über die Umsetzung der nationalen Wiederherstellungspläne und den Stand der Zielerreichung. Bei absehbaren Verzögerungen und Mängeln müssen sie den nationalen Wiederherstellungsplan erforderlichenfalls überarbeiten sowie die Kommission darüber informieren. Die Kommission kann ihrerseits die Mitgliedstaaten zu einer Überarbeitung auffordern, wenn aus den Berichten hervorgeht, dass die Erreichung der Ziele und Verpflichtungen infrage steht. Der betreffende Mitgliedstaat muss gegebenenfalls innerhalb von sechs Monaten einen überarbeiteten Plan mit zusätzlichen Maßnahmen veröffentlichen und der Kommission vorlegen.
Stand:
Artikel 27 der Verordnung – die sogenannte "Notbremse" – erlaubt eine vorübergehende Aussetzung der spezifischen Bestimmungen für die Wiederherstellung landwirtschaftlicher Ökosysteme. Demnach kann die Kommission unter Beteiligung eines mit Vetreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten besetzten Ausschusses per Beschluss diese Bestimmungen für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr aussetzen, wenn die für den EU-internen Lebensmittelverbrauch bestimmte landwirtschaftliche Produktion EU-weit durch ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und unprovoziertes Ereignis gefährdet wird, das außerhalb der Kontrolle der EU steht.
Stand:
https://www.bundesumweltministerium.de/FQ264
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