EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Wiederherstellungsflächen
FAQs
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Eine Wiederherstellung kann grundsätzlich auf ganz unterschiedlichen Flächen in Deutschland in Betracht kommen, je nachdem, um welche Art von Ökosystem und Maßnahme es geht. Die Konkretisierung der Flächen, die der Wiederherstellung bedürfen, wird ein wesentlicher Arbeitsschritt im Rahmen der Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans sein (siehe dazu Abschnitt 2).
Stand:
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Die Flächen, die grundsätzlich einer Wiederherstellung bedürfen, bestimmen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Wiederherstellungsplänen. Auf welchen Flächen konkrete Maßnahmen zu ergreifen sind, hängt von den gewählten Umsetzungsmaßnahmen ab und wird sich je nach Handlungsfeld unterscheiden. Für die Durchführung von Moorwiedervernässungen werden sich die Flächen beispielsweise daraus ergeben, für welche entwässerten Moorflächen Projekte über die Förderung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz beantragt werden.
Stand:
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Wiederherstellungsmaßnahmen können und sollen Hand in Hand mit einer entsprechenden Nutzung gehen, um erfolgreich sein zu können. Wir brauchen ein neues Verständnis für eine wirklich nachhaltige Bewirtschaftung der Flächen. Insbesondere beim Moorschutz wird eine Transformation der bisherigen Bewirtschaftung hin zu neuen Bewirtschaftungsformen benötigt, wenn wir diese Ökosysteme vor weiterer Degradation schützen wollen. So können beispielsweise entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Moorböden nach der Wiedervernässung durch Paludikulturen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.
Im Anwendungsbereich von Artikel 4 und 5 der Verordnung gilt grundsätzlich ein Verschlechterungsverbot. Das heißt: Der Zustand einer einmal wiederhergestellten Fläche darf sich nicht wieder verschlechtern, wobei es auch von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt (Erneuerbare Energien, Landesverteidigung).
Durch die Verordnung werden keine neuen Schutzgebiete geschaffen. Bereits nach bisherigem Recht können in bestehenden Natura 2000-Gebieten bewirtschaftete Flächen entsprechend der geltenden Vorgaben weiter bewirtschaftet werden. Wiederherstellungsmaßnahmen können sehr gut mit wirtschaftlichen Aktivitäten Hand in Hand gehen.
Stand:
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Nein, neue Schutzgebiete werden durch die Verordnung nicht geschaffen. Bis 2030 müssen die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Verordnung Maßnahmen ergreifen, um mindestens 30 Prozent der Flächen der geschädigten bereits geschützten Lebensraumtypen der EU wieder in einen guten Zustand zu bringen. In diesem ersten Zeitraum sollen bevorzugt Wiederherstellungsmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten ergriffen werden. Entscheidend ist jedoch, dass die Verordnung auch Lebensräume außerhalb dieses europäischen Schutzgebietsnetzes adressiert und erfordert, dass sich ihr Zustand verbessert.
Die Maßnahmen betreffen neben Flächen in Natura 2000-Gebieten auch die potenziellen Wiederherstellungsflächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, einschließlich Meere, städtische Ökosysteme, Flüsse und Auen sowie Agrarökosysteme einschließlich Mooren und Wäldern.
Stand:
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Besonders bei grenzüberschreitenden Ökosystemen, beispielsweise Meeresgebieten, sollen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit Synergien mit den nationalen Wiederherstellungsplänen anderer Mitgliedstaaten fördern. Dafür werden bereits bestehende Kooperationsstrukturen genutzt.
Stand: