EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Zuständigkeit und Umsetzung
FAQs
Nein. Die Wiederherstellungsverordnung ist unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ein nationales Umsetzungsgesetz wird grundsätzlich nicht benötigt. Die Mitgliedstaaten sind zum ordnungsgemäßen Verwaltungsvollzug verpflichtet. Der Verwaltungsvollzug richtet sich nach innerstaatlichem Recht. Zusätzliche rechtliche Regelungen sind grundsätzlich möglich.
Stand:
Die Bundesregierung erarbeitet unter Federführung des Bundesumweltministeriums (BMUV) den nationalen Wiederherstellungsplan in Kooperation mit den Bundesländern und unter Beteiligung aller relevanten Interessengruppen. Dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) wird bei der nationalen Wiederherstellungsplanung eine zentrale Rolle zukommen.
Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung, also bis September 2026, müssen die Mitgliedstaaten den Entwurf ihres nationalen Wiederherstellungsplans für den Zeitraum bis 2050 der Europäischen Kommission zur Prüfung vorlegen. Nach Rückmeldung der Kommission soll die endgültige Fassung des nationalen Wiederherstellungsplans 2027 vorgelegt werden.
Stand:
Die Verordnung sieht eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit vor. So sollen bei der Erarbeitung des nationalen Wiederherstellungsplans Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft aller relevanten Interessengruppen sowie die breite Öffentlichkeit einbezogen werden.
Stand:
https://www.bundesumweltministerium.de/FQ259
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