Übergangsregelungen im Zusammenspiel von EU-BattVO (Verordnung (EU) 2023/1542) und Batteriegesetz
FAQs
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Die stiftung ear ist auch nach dem 18. August 2025 zuständig für batterierechtliche Registrierungen, Genehmigungen und Zulassungen infolge der Beleihung durch das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt beabsichtigt, den Beleihungsbescheid vor Geltungsbeginn des Kapitels VIII der EU-BattVO anzupassen, um die fortgesetzte Übertragung der Aufgaben und Befugnisse auf die stiftung ear im Übergangszeitraum transparent zu machen. Rechtliche Grundlage bleibt das bestehende Batteriegesetz, das unter Beachtung der Vorgaben der EU-BattVO unionsrechtskonform ausgelegt wird.
Stand:
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Die im Gesetzentwurf für das neue BattDG vorgesehenen Vorschriften (Paragraf 58 BattDG-E), welche einen Übergang von den Regelungen der EU-BattRL und dem BattG zu den Neuregelungen der EU-BattVO und des BattDG mit möglichst geringem Aufwand für alle Beteiligten regeln sollten, können mangels Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch keine unmittelbare Anwendung finden.
Daher wurden in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt und der stiftung ear Vorkehrungen für einen Vollzug der batterierechtlichen Regelungen getroffen, welche sich an Paragraf 58 BattDG-E orientiert. Im Wege der "behördlichen Nachsicht" zugunsten der betroffenen Akteure, den Herstellern und Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen wollen, soll diesen der Übergang zu den neuen Vorschriften erleichtert werden. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde nach dem BattG und dem zukünftigen BattDG die Regelungen der EU-BattVO nicht sofort gegenüber allen schon am Markt beteiligten Akteuren durchsetzt. Konkret soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Zukunft ein Batt-EU-AnpG in Kraft treten wird, das auch Umsetzungsspielräume aus Kapitel VIII der EU-BattVO ausfüllt, und den Beteiligten ausreichend Zeit eingeräumt wird, um sich an die EU- und dann auch an die nationalen Vorgaben zu halten.
Behördliche Nachsicht kann jedoch nur zeitlich begrenzt eingreifen. Es gilt die Annahme, dass spätestens zum 01. Januar 2026 das neue BattDG in Kraft tritt. Es erscheint daher angemessen, die Nachsicht nur bis zum 31. Dezember 2025 zu gewähren.
Stand:
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Bestandsregistrierungen der Hersteller, welche bereits vor dem 18. August 2025 bestehen, gelten zunächst fort.
Insofern wird im Wege des Verwaltungsvollzugs der Ansatz aus Paragraf 58 Absatz 1 bis 3 des BattDG-E verwirklicht, der eine Überleitung bestehender Registrierungen auf die neuen Batteriekategorien vorsieht.
Da es im derzeit geltenden BattG noch keine Pflicht zur Errichtung oder Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) gibt, wird im Wege der behördlichen Nachsicht bis Ende des Jahres 2025 noch keine Zuordnung einer OfH zur Registrierung gefordert. Dies muss erst ab dem 1. Januar 2026 erfolgen und bis spätestens zum 15. Januar 2026 nachgewiesen werden.
Von Bedeutung ist jedoch, dass die Einteilung der in bisher drei Batteriearten (Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterie) in nunmehr fünf Kategorien (Geräte-, Industrie, Starter-, Elektrofahrzeug- und LV-Batterie) geändert wurde. Dies hat Auswirkungen auf den Gegenstand der bestehenden Registrierungen. Während die Registrierung im Bereich der Gerätebatterien unverändert bestehen bleibt und auch bei den Fahrzeugbatterien lediglich eine Umbenennung in Starterbatterie erfolgt, wird die bisherige Batterieart Industriebatterie in nunmehr drei Kategorien aufgeteilt. Dabei soll – orientiert an den im Gesetzentwurf für das neue BattDG vorgesehenen Übergangsvorschriften – die Umstellung für die Beteiligten nun im Wege des Verwaltungsvollzugs möglichst einfach gehandhabt werden. Eine bisherige Registrierung mit Batterieart Industriebatterie soll damit zukünftig als eine Registrierung mit der Kategorie Industrie-, LV- und Elektrofahrzeugbatterie weitergelten. Sofern ein Hersteller eine Registrierung für eine bestimmte Kategorie nicht benötigt, kann er die Aufhebung der Registrierung für diese Kategorie bei der stiftung ear beantragen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 werden zudem die Registrierungen aufgehoben, bei denen der betroffene Hersteller bis zum 15. Januar 2026 keine zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung nach den neuen Bestimmungen zugelassene Organisation (OfH) benannt hat. Sofern Hersteller mithin nur für die Registrierung mit einer bestimmten Batteriekategorie bis zum 15. Januar 2026 eine zugelassene OfH benennen, werden die übrigen Registrierungen mit anderen Batteriekategorien durch die stiftung ear aufgehoben, ohne dass es eines Antrages hierfür bedarf.
Stand:
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Auswirkungen hat die unmittelbare Geltung der EU-BattVO auf Hersteller aus dem Ausland, die heute bereits bei der stiftung ear registriert sind. Diese konnten sich bislang selbst bei der stiftung ear registrieren. Dies ist unter den Vorgaben der EU-BattVO jedoch nicht mehr möglich. Hersteller, die im Ausland niedergelassen sind, aber im Übrigen unter die Definition der EU-BattVO fallen, benötigen zukünftig einen in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung, der die Pflichten des Herstellers wahrnimmt. Dieser ist verpflichtet, sich für den Hersteller im nationalen Register zu registrieren. Alle ausländischen Hersteller werden vor diesem Hintergrund bereits von der stiftung ear angehört, um zu prüfen, ob sie nach den neuen Definitionen der EU-BattVO noch als Hersteller anzusehen sind, insbesondere ob eine Niederlassung innerhalb Deutschlands besteht und die Registrierung ab dem 18. August 2025 noch weitergelten kann.
Stand:
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Auch bestehende Registrierungen von Bevollmächtigten gelten vorerst weiter, wie dies auch bei den Herstellern erfolgen soll. Bevollmächtigte müssen jedoch spätestens bis zum 15. Januar 2026 den schriftlichen Nachweis der Beauftragung durch einen Hersteller im Ausland vorlegen, andernfalls wird die Registrierung mit Wirkung zum 1. Januar 2026 widerrufen.
Neuregistrierungen von Bevollmächtigen erfolgen ab dem 18. August 2025 nach Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 55 EU-BattVO. Dies bedeutet, dass Neuregistrierungen nur noch mit schriftlichem Nachweis der Beauftragung möglich sind. Insoweit wird keine Verwaltungsnachsicht gewährt.
Stand:
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Hinsichtlich einer Registrierung eines neuen Herstellers gelten grundsätzlich die Regelungen aus der EU-BattVO. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es nach Kapitel VIII der EU-BattVO künftig einer sog. Zulassung zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung bedarf und das weiterhin geplante BattDG die näheren Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln soll. Da diese Regelung der Einzelheiten des Zulassungsverfahrens noch nicht eingreift, kann damit übergangsweise eine Registrierung nach den bisherigen Verwaltungs- und Verfahrensbestimmungen und damit auch ohne Benennung einer neu zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung erfolgen. Eine solche Benennung muss jedoch aufgrund der nur übergangsweise gewährten Verwaltungsnachsicht bis spätestens zum 15. Januar 2026 mit Wirkung zum Jahresbeginn 2026 nachgeholt werden. Andernfalls droht (orientiert an Paragraf 58 Absatz 7 BattDG-E) der Widerruf der Registrierung.
Stand:
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Auch hinsichtlich der Eigenrücknahmesysteme gelten die bisherigen Genehmigungen nach Paragraf 7 BattG übergangsweise weiter und sind Grund für die behördliche Nachsicht gegenüber den betreibenden Herstellern. Es bedarf dazu keiner weiteren Schritte durch die Eigenrücknahmesysteme.
In dem Übergangszeitraum vom 18. August 2025 bis zum 31. Dezember 2025 sind auch noch neue Genehmigungen nach Paragraf 7 BattG möglich.
Sämtliche Genehmigungen nach Paragraf 7 BattG erledigen sich jedoch mit Auslaufen der behördlichen Nachsicht ab 01. Januar 2026. Von da an ist eine Zulassung als OfH für die Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung erforderlich.
Stand:
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Die Zulassung als OfH ist infolge der behördlichen Nachsicht erst mit Wirkung ab 1. Januar 2026 erforderlich, kann aber bereits frühzeitig (ab 18. August 2025) beantragt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Zulassung zum 1. Januar 2026 auch rechtzeitig erfolgen kann (vergleiche Paragraf 58 Absatz 9 BattDG-E).
Stand:
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Die EU-BattVO fordert von den Herstellern bzw. OfH die Stellung einer Sicherheitsleistung (vergleiche Artikel 58 Absatz 7 EU-BattVO). Weitere Einzelheiten und Regelungen zur Umsetzung waren bereits im BattDG-E enthalten. Übergangsweise sind nur behördliche Ersatzvornahmekosten abzusichern, nicht jedoch weitergehende Ausgleichsansprüche, die sich aus dem BattDG-E ergeben. Die Berechnung der zu erbringenden Sicherheitsleistung erfolgt durch die stiftung ear.
Im Rahmen der Genehmigungen nach Paragraf 7 BattG wird im Wege der behördlichen Nachsicht für die Übergangszeit keine Sicherheitsleistung nachgefordert, da diese von Paragraf 7 BattG nicht angeordnet wird.
Stand:
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Nein. Ausgewählte Abfallbewirtschafter nach EU-BattVO sind privilegiert, Altbatterien von Sammelstellen für die OfHs zurückzunehmen. Da das weiterhin geplante BattDG jedoch noch nicht gilt und die EU-BattVO selbst eine solche Pflicht nicht festschreibt, ist eine solche Anzeige von den Betreibern der ERS nicht erforderlich. Die Anzeigepflicht trifft damit (erst) die zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung.
Stand: