Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über besonders geschützte Gebiete, besonders verwaltete Gebiete, historische Stätten und Denkmäler in der Antarktis (Antarktis-Schutzgebietsverordnung – AntSchV)

abgeschlossene Vorhaben | AntSchV

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Deutschland gehört zu den Konsultativstaaten des Antarktis-Vertragsre­gimes. Nach dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag (USP) können die Konsultativstaaten auf ihren Tagungen unter anderem besondere Gebiete sowie historische Stätten und Denkmäler in der Antarktis festlegen, die dem Schutz außergewöhnlicher ökologischer, wissenschaftlicher, historischer o­der ästhetischer Werte sowie der wissenschaftlichen Forschung beziehungsweise der besseren Koordinierung von Tätigkeiten und Vermeidung von Umweltaus­wirkungen von Vorhaben in schützenswerten Gebieten dienen (Artikel 3, 4 und 8 der Anlage V zum USP). Für diese Gebiete und Stätten gelten besondere Regeln, die im deutschen Recht im Umweltschutzprotokoll-Ausführungsge­setz (AUG) normiert sind. Die entsprechenden Gebiete und Stätten werden im deutschen Recht auf der Grundlage von § 29 Abschnitt 1 AUG durch Rechts­verordnung (Antarktis-Schutzgebietsverordnung) benannt.

Der beigefügte Verordnungsentwurf setzt – als dritte Änderung der Antark­tis-Schutzgebietsverordnung – die Beschlüsse der XXXI. bis XLII. Konsul­tativtagung zur Ausweisung neuer oder Änderung bestehender besonders geschützter und verwalteter Gebiete sowie historischer Stätten und Denkmä­ler in der Antarktis in nationales Recht um.

Stellungnahmen konnten bis zum 10. März 2020 eingereicht werden. 

Aktualisierungsdatum: 13.02.2020
https://www.bundesumweltministerium.de/GE857

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