Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs- Verordnung

Verordnungen | 3. FlugLSV
  1. Diese Verordnung gilt für Grundstücke, auf denen bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des Paragraf 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Wohnungen oder schutzbedürftige Einrichtungen nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 des genannten Gesetzes zulässigerweise errichtet sind oder zulässigerweise gemäß Paragraf 5 Absatz 4 des genannten Gesetzes errichtet werden dürfen und die in der Tag-Schutzzone 1 des Flugplatzes gelegen sind. Für diese Grundstücke enthält sie nähere Bestimmungen über die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach Paragraf 9 Absatz 5 des genannten Gesetzes.
  2. Entschädigungsansprüche nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Aktualisierungsdatum: 20.08.2013
https://www.bundesumweltministerium.de/GE697

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