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Über diese Verwaltungsvorschrift (VwV) sollen die luftseitigen Anforderungen aus dem oben genannten Durchführungsbeschluss in nationales Recht umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um eine möglichst bürokratiearme 1:1-Umsetzung von Europarecht. Für bestimmte Anlagenarten werden Emissionsgrenzwerte fortgeschrieben sowie zusätzliche bauliche und betriebliche Anforderungen festgeschrieben. Zudem werden Messhäufigkeiten festgelegt. Neben der Umsetzung dieser BVT-Schlussfolgerungen sieht die vorliegende VwV eine Fristverlängerung in der TA Luft für die Nachrüstung von Altanlagen zur Aufzucht und Haltung von Schweinen und Geflügel vor. Durch diese Verlängerung sollen Doppelarbeiten für Betreibende dieser Anlagen sowie Behörden vermieden und zur Planungssicherheit beigetragen werden, da im Jahr 2026 voraussichtlich EU-weit einheitliche Betriebsvorschriften für Tierhaltungsanlagen veröffentlicht werden, die zusätzlichen Überprüfungs- und gegebenenfalls Nachrüstbedarf verursachen könnten. Dieser Vorschlag ist im Vorfeld bereits mit dem BMLEH vorabgestimmt worden.
Die Länder- und Verbändeanhörung erfolgt parallel zur Ressortabstimmung. Dieser Entwurf einer Verwaltungsvorschrift ist daher innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt. Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 21. Oktober 2025 an CI2[at]bmukn.bund.de übermittelt werden.