Referentenentwurf eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

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Die Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien ist am 4. August 2024 in Kraft getreten. Die Änderungsrichtlinie zielt insbesondere auf eine Verbesserung der Umweltleistung und einen tiefgreifenden industriellen Wandel der erfassten Industrieanlagen ab. Dementsprechend enthält die Änderungsrichtlinie die Grundpflicht für Betreiber von Anlagen nach Anhang I der Industrieemissions-Richtlinie, ein Umweltmanagementsystem einzurichten und zu betreiben und Transformationspläne in ihr Umweltmanagementsystem aufzunehmen. Darüber hinaus sieht die Änderungsrichtlinie höhere Anforderungen bei der Umsetzung von BVT (Beste Verfügbare Techniken)- Schlussfolgerungen vor, regelt andererseits aber auch neue Ausnahmetatbestände für die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte und weniger strenger Umsetzungsfristen. Außerdem regelt die Richtlinie nunmehr auch Anforderungen an die Umweltleistung, also an das Verbrauchsniveau und die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien, Wasser und Energie. Schließlich wird der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen weiter erleichtert. Die Richtlinie ist bis zum 1. Juli 2026 umzusetzen. Für Tierhaltungsanlagen werden die wesentlichen Anforderungen durch einheitliche Betriebsvorschriften festgelegt, die in einem von der Europäischen Kommission organisierten Informationsaustausch bis zum 1. September 2026 erstellt werden. Für diesen Bereich gelten längere Übergangsfristen (4 bis 6 Jahre nach Veröffentlichung der Betriebsvorschriften).

Aktualisierungsdatum: 16.07.2025

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