Was ist die "Mehrwegangebotspflicht" im To-Go-Bereich? Was wird sich künftig ändern?

FAQ

Schon jetzt muss für Speisen und Getränke für den Sofortverzehr eine Mehrweg-Alternative angeboten werden. Das gilt jedoch bisher bei Speisen nur für Einwegverpackungen aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil oder für Getränke, die in einem Einwegbecher unabhängig von der Materialart verkauft werden. Diese Pflicht wird künftig auf alle Einwegverpackungen erweitert, unabhängig vom Material. Es kommt nicht mehr darauf an, ob Burger, Salat, Nudeln, Pizza oder Eis in einer Einwegverpackung aus Kunststoff oder aus anderen Materialien, wie beispielsweise Aluminium oder Pappe, angeboten werden. Zukünftig haben Kundinnen und Kunden grundsätzlich immer die Wahl, ihre Speisen und Getränke "auf die Hand" in Mehrwegverpackungen zu erhalten und so Einwegverpackungen einzusparen.

Kleine Anbieter, die nicht mehr als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und gleichzeitig nicht mehr als fünf Mitarbeitende haben, haben die Wahl: Sie müssen keine eigenen Mehrwegverpackungen bereitstellen, sondern können auch mitgebrachte Behälter befüllen.

Ab dem Jahr 2025 gilt außerdem: Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher beispielsweise ihren Burger nicht "zum Mitnehmen", sondern "zum hier Essen" bestellen und sich an die vorgesehenen Tische setzen, erhalten sie ihren Burger nicht mehr in einer Einwegverpackung, sondern in einer Mehrwegverpackung. Das gilt auch für alle sonstigen Lebensmittel und Getränke. Auch hier sind kleine Anbieter ausgenommen, die keine eigenen Mehrwegverpackungen anbieten.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2013

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