Wann sind die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung zu berücksichtigen?

FAQ

Die Regelungen der ErsatzbaustoffV sind nur dann zu berücksichtigen, wenn mineralische Abfälle oder Nebenprodukte angefallen sind, die unmittelbar nach Anfall oder nach Aufbereitung den in Pargraf 2 Nr. 18 bis 33 ErsatzbaustoffV der Verordnung genannten Stoffen zuzuordnen sind und diese in technischen Bauwerken eingebaut werden sollen.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2150

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