Ist die Umsetzung der Verordnung finanzierbar? – Nutzen der Wiederherstellung der Natur
FAQBei der Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung kann für die öffentliche Hand ein Finanzierungsbedarf entstehen beispielsweise für:
- Renaturierungsmaßnahmen an Böden, Flüssen und anderen Ökosystemen.
- Ausgleichszahlungen an Landeigentümerinnen und -eigentümer, Landnutzerinnen und -nutzer oder Fischerinnen und Fischer für gegebenenfalls entgangene Einnahmen.
- In einzelnen Fällen den Erwerb von Flächen für die Wiederherstellung der Natur.
Klar ist jedoch: Diese Investitionen in die Wiederherstellung dienen nicht nur der Verbesserung des guten ökologischen Zustands der Natur, sondern stellen einen erheblichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzen dar, denn:
- Die Wiederherstellung von Meeresgebieten ermöglicht eine Erholung der Fischbestände.
- Intakte Auen und freifließende Flüsse schützen vor Hochwasser und halten Wasser in der Landschaft.
- Die Wiedervernässung von Moorböden ist eine effektive Maßnahme zur Senkung von Treibhausgasemissionen.
- Die Umkehrung des Rückgangs der Bestäuber kommt der Landwirtschaft zugute.
- Wälder mit größerer biologischer Vielfalt sind widerstandsfähiger gegen die Folgen der Klimakrise.
Auch der Vorsorgeeffekt zahlreicher Wiederherstellungsmaßnahmen senkt langfristig die Kosten für die Anpassung an die Klimakrise.
In ihrer Folgenabschätzung zur Wiederherstellungsverordnung bezifferte die EU-Kommission – bezogen auf die gesamte EU und bis zum Jahr 2050 – den monetären Nutzen der Wiederherstellung der Natur auf rund 1.860 Milliarden Euro. Der Finanzierungsbedarf nationaler Wiederherstellungsmaßnahmen wird EU-weit auf 154 Milliarden Euro geschätzt.
Die Verordnung sieht vor, dass die EU-Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten einen Finanzierungsbericht vorlegt. Darin ist über die verfügbaren Finanzmittel zu berichten und der Finanzierungsbedarf für die Umsetzung der Verordnung zu bewerten. Außerdem hat die EU-Kommission angemessene finanzielle Maßnahmen vorzuschlagen, um etwaige Finanzierungslücken zu schließen und die Einrichtung zweckgebundener Finanzierungsinstrumente zu prüfen. Bis dahin können die EU-Mitgliedstaaten Mittel aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und anderer EU-Instrumente für die Förderung naturfreundlicher Bewirtschaftungsformen verwenden.
Folgenabschätzung zur Wiederherstellungsverordnung
Enthalten in Fragen und Antworten zu
EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Finanzierung und Kosten
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