Was unternimmt das Bundesumweltministerium gegen "Fast Fashion" und die Probleme, die sich daraus unter anderem auch für die Sammlung und Verwertung von Alttextilien ergeben?
FAQDas Bundesumweltministerium hat sich im Rahmen der neuen Ökodesign-Verordnung (EU) von 2024 erfolgreich für ein Vernichtungsverbot für unverkaufte Neuwaren eingesetzt. Mit dem Vernichtungsverbot soll die Umweltbelastung durch die insbesondere durch Online-Verkäufe zunehmende Vernichtung unverkaufter Neuwaren durch Unternehmen verringert werden. Durch das Verbot wird das Abfallaufkommen reduziert und die Überproduktion unattraktiv gemacht.
Das Verbot der Vernichtung durch Unternehmen gilt ab dem 19. Juli 2026 und umfasst die im Anhang VII zur EU-Ökodesign-Verordnung aufgeführten Produkte und Produktgruppen (bestimmte Kleidung, Kopfbedeckungen und Schuhe).
Künftig kann die EU das Warenvernichtungsverbot auf weitere Produkte und Produktgruppen erweitern. Neben dem Verbot der Vernichtung ist auch eine Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte in der Ökodesign-Verordnung vorgesehen. Für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen gelten Ausnahmen beziehungsweise Einschränkungen vom Vernichtungsverbot und den Offenlegungspflichten. Für das Vernichtungsverbot soll es zudem bestimmte Ausnahmegründe geben.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Getrennte Sammlung von Textilabfällen
Stand: