Was ist bei der elektronische Registerführung zu beachten?

FAQ

Jeder, der ein elektronisches Register führt, muss auf Anforderung der Behörde in der Lage sein, sein elektronisches Register vollständig vorlegen oder Angaben aus dem Register übermitteln zu können. Wichtig ist, dass im Register alle elektronischen Nachweise der Entsorgungsvorgänge inklusive aller qualifizierter elektronischer Signaturen unverändert abgespeichert werden. Auf Anforderung der Behörde müssen diese Nachweise dann in Form eines Registerauszugs in der behördlich vorgegebenen Zeit an die Behörde übermittelt werden können. Die Form der Registeranforderung und der zugehörigen Registerauskunft sind durch der Datenschnittstelle des BMU spezifiziert.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
eANV - Neuheiten

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA279

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