Reicht es aus, den Behörden auf Verlangen über einen Bildschirm Einsicht in das elektronische Register zu geben?
FAQBei Vor-Ort-Kontrollen bleibt die Entscheidung darüber den zuständigen Behörden überlassen. In der Regel ist das Abschreiben der Daten von Bildschirm allerdings als nicht angemessen anzusehen. Die Nachweisverordnung setzt bei der elektronischen Führung der Register voraus, dass die Register bei einer behördlichen Vorlageanforderung elektronisch unter Beachtung der Paragrafen 17 bis 20 NachwV übermittelt werden können.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
eANV - Neuheiten
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