Nationales Entsorgungsprogramm
FAQs
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Das Nationale Entsorgungsprogramm stellt die übergeordnete Strategie der Bundesregierung für die sichere und verantwortungsvolle Entsorgung radioaktiver Abfälle dar. Im Nationalen Entsorgungsprogramm wird dargelegt, wie mit radioaktiven Abfällen umgegangen werden soll. Das Programm wird regelmäßig überprüft und aktualisiert (mindestens alle zehn Jahre). Erstmalig wurde das Programm 2015 veröffentlicht.
Stand:
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Paragraf 2c des Atomgesetzes legt in Umsetzung der Richtlinie 2011/70/Euratom den inhaltlichen Rahmen fest. Der Entwurf des überarbeiteten NaPro wird im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zusammen mit dem Umweltbericht veröffentlicht. Es werden alle in Paragraf 2c AtG vorgesehenen Bestandteile berücksichtigt, insbesondere:
- Grundlagen der Entsorgungspolitik
- Bestand und Prognose radioaktiver Abfälle
- Entsorgung radioaktiver Abfälle
- Rechtsrahmen der nuklearen Entsorgung in Deutschland
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Kosten und Finanzierung
Stand:
Entwurfsfassung des Nationalen Entsorgungsprogramms 2025 (Stand 5. Juli 2024) (PDF, 691 KB)
Englische Entwurfsfassung des Nationalen Entsorgungsprogramms 2025 (Stand 5. Juli 2024) (PDF, 1 MB)
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Im Folgenden ist der Zeitplan bis zur Veröffentlichung des NaPro 2025 dargestellt. Die Phasen der öffentlichen Beteiligung sind gesondert gekennzeichnet.
- 8. Oktober 2024 Scoping-Termin
- Festlegung des Untersuchungsrahmens
- Gelegenheit zur Besprechung oder zur Stellungnahme gemäß Paragraf 39 UVPG
- März 2025 Vorlage des Entwurfs des Umweltberichts
- Mai 2025 Auslage der Unterlagen gemäß Paragraf 41 und Paragraf 42 UVPG
- Mai 2025 Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung
- August 2025 Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung
- Berücksichtigung der Ergebnisse der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
- Öffentliche Informationsveranstaltung
- Einbringung und Bestätigung des NaPro durch das Kabinett
- Übersendung des NaPro an die EU (inklusive englischer Übersetzung)
Stand:
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Die Strategische Umweltprüfung (SUP) stellt sicher, dass sämtliche Umweltaspekte bei der Planung von Projekten berücksichtigt werden. In Deutschland ist die Öffentlichkeitsbeteiligung ein integraler Bestandteil der SUP, wobei sich die Bürgerinnen und Bürger aktiv einbringen und ihre Meinungen und Bedenken äußern können. Dies fördert Transparenz und ermöglicht es den Entscheidungsträgern, ein breiteres Spektrum an Perspektiven zu berücksichtigen. Es wird unterschieden zwischen der allgemeinen Öffentlichkeit und der betroffenen Öffentlichkeit, wobei letztere direkt von dem Projekt beeinflusst wird. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie die Tiefe und den Umfang der Beteiligung bestimmt. Das aktuelle Nationale Entsorgungsprogramm ist in weiten Teilen noch generisch und somit für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt, da es insbesondere noch keine Festlegung bezüglich des zukünftigen Endlagerstandortes gibt.
Stand:
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In Deutschland ist die Strategische Umweltprüfung ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das sicherstellen soll, dass Umweltaspekte frühzeitig in die Planung von Programmen und Plänen einfließen. Sie ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt und wird insbesondere dann durchgeführt, wenn Pläne oder Programme erarbeitet werden, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Der Ablauf einer Strategischen Umweltprüfung stellt sich wie folgt dar:
- Anwendbarkeit prüfen
Zunächst wird geprüft, ob die SUP für den betreffenden Plan oder das Programm erforderlich ist. Das UVPG legt fest, welche Arten von Plänen und Programmen einer SUP unterzogen werden müssen. - Scoping (Umfang und Detaillierungsgrad)
In dieser Phase wird der Untersuchungsrahmen festgelegt. Es wird bestimmt, welche Umweltaspekte untersucht werden sollen und in welchem Umfang dies geschehen soll. Hierzu können relevante Behörden und die Öffentlichkeit beteiligt werden. Im Rahmen der aktuellen SUP des aktualisierten Nationalen Entsorgungsprogramms fand dieser Termin im Oktober 2024 statt. Dieser Termin war auch für die Teilnahme von Dritten zugänglich (Protokoll). - Erstellung des Umweltberichts
Im Rahmen des SUP-Prozesses wird ein Umweltbericht erstellt, der die potenziellen Umweltauswirkungen des Plans oder Programms beschreibt. Dieser Bericht soll die Auswirkungen auf Faktoren wie Biodiversität, Wasser, Boden, Klima, Landschaft und das kulturelle Erbe bewerten. - Öffentliche Beteiligung
Der Umweltbericht und der Entwurf des Plans oder Programms werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Es wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer Stellungnahmen eingereicht werden können. Diese Phase ist wichtig, um Transparenz zu gewährleisten und den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, ihre Bedenken oder Vorschläge einzubringen. - Prüfung der Stellungnahmen
Die eingegangenen Stellungnahmen werden geprüft und, wenn nötig, in den Plan oder das Programm eingearbeitet. Dies kann zu Änderungen oder Anpassungen führen, um negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder zu mindern. - Abschließende Entscheidung
Nach Abschluss der Prüfung wird der Plan oder das Programm verabschiedet. Dabei wird eine Erklärung veröffentlicht, die darlegt, wie Umweltaspekte und die Ergebnisse der SUP in den Plan oder das Programm einbezogen wurden. - Überwachung (Monitoring)
Nachdem der Plan oder das Programm umgesetzt wurde, werden die tatsächlichen Umweltauswirkungen überwacht. Dies dient dazu, unvorhergesehene negative Auswirkungen zu erkennen und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Stand:
Protokoll des Scoping-Termins (inklusive Anlagen) (PDF, 5,9 MB)
- Anwendbarkeit prüfen
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Die Prüfung von möglichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht erfolgt auf Basis der aktuellen Rechtslage. Bereits zugelassene Vorhaben sind nicht Gegenstand der SUP. Im Folgenden sind einige spezifische Punkte aufgeführt:
- Das Nationale Entsorgungsprogramm bildet den aktuellen Planungsstand der Entsorgungsstrategie ab, ist aber keine abschließende Entscheidung über konkrete Projekte. Auf den nachfolgenden Planungsebenen verbleibt weiterhin Handlungsspielraum. Dort erfolgen – im Rahmen konkreter Maßnahmen – weitere Prüfungen, einschließlich Strategischer Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Die derzeitige SUP bezieht sich auf die übergeordnete Ausrichtung der Entsorgungsplanung und dient damit in erster Linie der Bewertung der Entsorgungsstrategie, nicht aber der Festlegung einzelner Maßnahmen.
- Die Nutzung der Kernspaltung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in der Bundesrepublik Deutschland endete am 15. April 2023. Für eine Betrachtung etwaiger zusätzlicher Abfallmengen aus einem erneuten Betrieb von Kernkraftwerken gibt es daher keinen Anlass und auch keine belastbaren Grundlagen.
- Die Frage der verlängerten Zwischenlagerung für hochradioaktive Abfälle und bestrahlte Brennelemente – also der Zeitraum über die bisher genehmigten 40 Jahre hinaus, bis eine Verbringung in ein Endlager erfolgen kann – ist regelmäßig Gegenstand von Diskussionen. Im Vergleich zur derzeitigen Vorgehensweise könnten die Abfälle auch in anderen Behältern, in anderen Lagerformen oder an anderen Orten zwischengelagert werden. Dabei ist wichtig zu betonen, dass es sich hierbei nicht um Alternativen zur Zwischenlagerung handelt, sondern um Varianten derselben Maßnahme. In Kapitel 3.3 des Umweltberichts wird auf diese Varianten eingegangen und erläutert, warum es sich um keine vernünftigen Alternativen handelt. Da im Umweltbericht nur vernünftige Alternativen zu untersuchen sind, findet eine Prüfung der Umweltauswirkungen der genannten Varianten nicht statt.
- Das Endlager Konrad hat bereits ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen, in dessen Verlauf eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Das Endlager Konrad ist daher nicht Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung bzw. des Umweltberichts. Ebenso ist das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben nicht Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung, da auch in diesem Fall die mit den Maßnahmen verbundenen Umweltauswirkungen bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens berücksichtigt wurden.
- Es ist gesetzlich festgelegt, dass die Schachtanlage Asse II stillzulegen ist; vor der Stilllegung sollen die eingelagerten Abfälle rückgeholt werden. Daher wird die hypothetische Variante der Nicht-Rückholung der Gebinde aus der Schachtanlage Asse II in der Strategischen Umweltprüfung beziehungsweise im Umweltbericht nicht betrachtet.
- Zukünftige veränderte Rahmenbedingungen – wie etwa ein fortgeschrittener Stand der Technik oder Veränderungen in der allgemeinen sicherheitstechnischen Bewertung – können nicht unmittelbar in eine SUP integriert werden, da sie zunächst in konkrete, potenzielle Maßnahmen übersetzt werden müssten. Erst wenn klar ist, wie sich solche veränderten Rahmenbedingungen tatsächlich auf die Ausgestaltung einzelner Maßnahmen auswirken und welche Optionen technisch sowie organisatorisch realistisch wären, kann eine fundierte Prüfung ihrer Umweltauswirkungen erfolgen.
Stand:
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Der Umweltbericht ist im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung ein zentrales Dokument, das die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms systematisch beschreibt und bewertet. Ziel ist es, Umweltaspekte frühzeitig und transparent in die Planung einzubeziehen, um umweltverträgliche Entscheidungen zu fördern.
Stand:
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Die zum Stichtag 31. Dezember 2022 erwarteten Mengen an radioaktiven Abfällen sind im Verzeichnis radioaktiver Abfälle detailliert aufgeführt. Dabei handelt es sich um rund 10.100 Tonnen Schwermetall (Uran und Plutonium) in Form von bestrahlten Brennelementen aus dem Betrieb der Atomkraftwerke (diese Masse wird in bis zu 1050 Behältern aufbewahrt, in der Regel in Großbehältern der Bauart CASTOR ® V) sowie rund 140 Großbehälter mit hoch- und mittelradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente im europäischen Ausland. Aus dem Betrieb von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsreaktoren wird eine Menge von 10 bis 12 Tonnen Schwermetall erwartet.
Zusätzlich wurden zu diesem Stichtag rund 660.000 Kubikmeter schwach- und mittelradioaktive Abfälle eingeplant. Dies umfasst insbesondere erwartete radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und Rückbau der Atomkraftwerke, aber auch radioaktive Abfälle aus Industrie, Medizin und Forschung. Außerdem sind derzeitige Schätzungen zur Abfallmenge aus der Schachtanlage Asse II berücksichtigt. Die dort eingelagerten Abfälle sollen zurückgeholt werden, derzeitige Schätzungen gehen von einem Abfallvolumen der konditionierten Abfälle von circa 175.000 bis 220.000 m3 für die spätere Endlagerung aus. Des Weiteren ist auch eine Menge von 100.000 Kubikmetern Abfällen aus der Urananreicherung vorsorglich eingeplant, die entsorgt werden müssen, sofern sie nicht verwertet werden.
Stand:
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Es sollen drei Endlager errichtet werden: Das Endlager Konrad für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, ein Endlager für hochradioaktive Abfälle und ein weiteres Endlager für die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle, die nicht im Endlager Konrad endgelagert werden können.
Das ehemalige Erzbergwerk Konrad wird derzeit zu einem Endlager umgerüstet. Zu Beginn der 2030er Jahre soll die Einlagerung von bis zu 303.000 Kubikmetern radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung in das Endlager Konrad beginnen.
Für die Endlagerung der hochradioaktiven Abfälle soll in einem ergebnisoffenen, wissenschaftsbasierten und transparenten Verfahren der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren ausgewählt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird auch bewertet, ob am Standort des Endlagers für hochradioaktive Abfälle ein Endlager für die aus der Schachtanlage Asse II rückgeholten Abfälle und weitere Abfälle, die nicht im Endlager Konrad endgelagert werden können, errichtet werden kann. Dazu gehören auch das angefallene und anfallende abgereicherte Uran aus der Urananreicherung, sollte eine weitere Verwertung nicht erfolgen.
Stand: