Klimaschutzprogramm (KSP 2026) – Detailfragen
FAQs
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Unter der Berücksichtigung der Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen geht es für die Bundesregierung nun darum, die beschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Die Maßnahmen werden fortlaufend im Rahmen verschiedener Monitorings überprüft, beispielsweise durch die jährlichen Klimaschutzberichte, sowie Inventar- und Projektionsdaten des Umweltbundesamtes.
Stand:
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Für die Umsetzung der Maßnahmen sorgt das jeweils für die Maßnahme zuständige Bundesministerium. Das BMUKN als für den Klimaschutz zuständiges Ministerium begleitet die Umsetzung durch ein Monitoringsystem, das unter anderem den jährlichen Klimaschutzbericht umfasst.
Stand:
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Anspruch der Bundesregierung ist es ein konsistentes Klimaschutzprogramm vorzulegen, dass in seiner Gesamtheit die bestehenden Klimaschutzlücken schließt. Grundlage ist der jährlich erscheinende Projektionsbericht des Umweltbundesamt für das Jahr 2025.
Bei der Erarbeitung des Programms wurde ein wissenschaftliches Gutachterkonsortium hinzugezogen, um die Minderungswirkungen und Annahmen zu überprüfen. Durch die Weiterentwicklung der Modellierung in einzelnen Sektoren und die Berücksichtigung sektorübergreifender Wechselwirkungen konnte die Genauigkeit des Programms erhöht werden.
Stand:
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Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29. Januar 2026 ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt, das die Bundesregierung verpflichtet, das Klimaschutzprogramm 2023 der Vorgängerregierung zu ergänzen, um die nationalen Klimaschutzziele für 2030 einzuhalten. Das Klimaschutzprogramm 2026 ist in diesem Sinne als Nachbesserung des Klimaschutzprogramms 2023 zu verstehen und enthält die erforderlichen Maßnahmen, um die Klimaschutzziele zu erreichen und dem Urteil gerecht zu werden.
Stand:
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Das Klimaschutzprogramm und die gutachterlichen Berechnungen werden über einen längeren Zeitraum erstellt. Dazu wird ein methodischer Ausgangspunkt gewählt. Für das Klimaschutzprogramm ist es der Projektionsbericht des Umweltbundesamtes vom Jahr 2025.
Anstehende Gesetzgebungsverfahren, deren inhaltliche Ausgestaltung in wesentlichen Punkten noch unklar ist, können bei der THG-Minderungsabschätzung des Klimaschutzprogramms grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da eine konsistente Bestimmung der Auswirkungen auf die THG-Minderung ohne detaillierte Informationen zur letztlichen Ausgestaltung nicht möglich ist.
Grundsätzlich ist es wichtig, dass wir auch bei den laufenden Gesetzgebungsverfahren beim Klimaschutz Kurs halten. Etwaige Verschlechterungen sollten im Rahmen der Ausgestaltung soweit wie möglich vermieden oder anderweitig ausgeglichen werden. Das Klimaschutzgesetz sieht hierfür eine kontinuierliche Nachsteuerung vor.
Stand:
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Anstehende Gesetzgebungsverfahren, bei denen die inhaltliche Ausgestaltung in wesentlichen Punkten noch nicht absehbar ist, können bei der Berechnung der Wirkung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, da die Auswirkungen stark vom finalen Ergebnis des Gesetzes abhängen. Insbesondere die Ausgestaltung des Schutzes für Mietende hat hier einen starken Einfluss auf die Klimawirkung. Hierzu sind die vorliegenden Eckpunkte noch nicht ausreichend konkretisiert.
Stand:
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Aktuell besteht bei den europäischen Klimavorgaben noch eine Lücke. Die Bundesregierung will diese schließen und vermeiden, Emissionszertifikate zukaufen zu müssen, wie es das Klimaschutzgesetz vorschreibt. Das Klimaschutzgesetz sieht auch vor, Maßnahmen regelmäßig nachzuschärfen, um bestehende Emissionslücken gezielt zu verringern.
Stand:
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Für die Maßnahmen im Klimaschutzprogramm sollen bis 2030 insgesamt 8 Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Es wurden grundsätzlich nur Maßnahmen aufgenommen, bei denen die Finanzierung in der Bundesregierung verabredet ist. Damit ist die THG-Minderungswirkung der beschlossenen Maßnahmen finanziell soweit abgesichert, wie dies derzeit möglich ist. Bei der Aufstellung des Bundeshaushalts im Sommer wird dies entsprechend berücksichtigt werden.
Stand:
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Im Rahmen der Minderungswirkungsabschätzung der Einzelmaßnahmen wurden Wechselwirkungen zwischen einzelnen Klimaschutzmaßnahmen explizit berücksichtigt, insbesondere mit Blick auf Interaktionen zwischen neuen und bestehenden Klimaschutzmaßnahmen.
Stand:
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Die Fördereffizienz, also wie viel Geld pro eingesparter Tonne CO2 benötigt wird, variiert zwischen den Maßnahmen. Die Fördereffizienz ist nicht das einzige Kriterium für die Aufnahmen in das Klimaschutzprogramm. Der soziale Ausgleich, die Förderung von Schlüsseltechnologien oder langfristige strategische Weichenstellungen sind ebenso Abwägungskriterien.
Stand: