B.10 Für die Fachkunde nach § 7 Abs. 1 NiSV brauche ich die Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter bzw. Trainerin/Trainer mit mindestens 120 Lerneinheiten oder eine vergleichbare Ausbildung. Wann wäre eine Ausbildung vergleichbar?

FAQ

Es kommt auf den Inhalt und den Umfang der Ausbildung an. Hinweise für die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 NiSV und aus Anlage 3 Teil E NiSV. Weitere Orientierung bieten die Vorgaben des Deutschen Olympischen Sportbundes für den Erwerb zum Beispiel einer Trainer C-Lizenz. Wesentlich ist, dass durch die vorausgesetzte Ausbildung die Fähigkeit erworben wird, die individuellen körperlichen Eigenschaften von Personen beurteilen zu können. Das betrifft insbesondere die Physis und den Trainingszustand. Denn die im Körper auftretenden elektrischen Felder und somit mögliche Nebenwirkungen hängen auch von diesen körperlichen Eigenschaften ab. Darüber hinaus ist insbesondere der Umfang der Ausbildung zu beachten, der mit mindestens 120 Lerneinheiten vorgegeben ist (eine Lerneinheit entspricht 45 Minuten). Das bedeutet, dass jede Ausbildung, die die inhaltlichen Anforderungen in dem mindestens geforderten Umfang abdeckt, im Sinne der Regelung eine vergleichbare Ausbildung wäre. Ob eine Ausbildung die inhaltlichen Anforderungen in dem mindestens geforderten Umfang abdeckt, ist aber eine Frage bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und kann nicht pauschal beantwortet werden. Da ein Nachweis gefordert wird, obliegt es der Person, die den Nachweis erbringen muss, die Erfüllung der Voraussetzungen zu belegen.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA1801

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