Für welche Anlagen gelten die besonderen Anforderungen des § 35 Abs. 2 AwSV?

FAQ

Der § 35 Abs. 2 AwSV ist nur auf Erdwärmesonden und -kollektoren sowie vergleichbare Anlagenteile anwendbar, die bestimmungsgemäß zwingend dem Wärmeaustausch mit dem Untergrund dienen. Da bei Erdwärmesonden und -kollektoren eine doppelwandige Verlegung den Wärmeübergang behindern würde, können bei ständiger Überwachung und automatischer Abschaltung im Falle eines Lecks bestimmte Erdwärmesonden und -kollektoren mit weniger gefährlichen Wärmeträgermedien auch unterirdisch einwandig verlegt werden. Die Idee ist dabei, dass durch Abschalten der Umwälzpumpe ein Austreten wassergefährdender Stoffe weitgehend verhindert wird, da die Sonden damit drucklos sind und ein Übertritt wassergefährdender Stoffe ins Grundwasser gegen den dort herrschenden Druck nicht in nennenswerten Mengen erfolgt.

Eine solche einwandige, unterirdische Verlegung von Wärmeträgerkreisläufen ist unter den Bedingungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 AwSV – in Abweichung von § 17 Abs. 3 beziehungsweise § 21 Abs. 2 AwSV – zulässig.

Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 AwSV genannten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen setzen im Detail folgendes kumulativ voraus:

  • Nr. 1: Die Wärmeträgerkreisläufe von Erdwärmesonden und -kollektoren müssen aus einem werkseitig geschweißten Sondenfuß und endlosen Sondenrohren bestehen.
  • Nr. 2: Die Wärmeträgerkreisläufe von Erdwärmesonden und –kollektoren sind durch selbsttätige Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen so gesichert, dass im Fall einer Leckage des Wärmeträgerkreislaufs die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Alarm ausgelöst wird.
  • Nr. 3: Als Wärmeträgermedium werden nur nicht wassergefährdende Stoffe oder Gemische der Wassergefährdungsklasse 1, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglycol sind, verwendet.

Bei Rohrleitungen von Wärmeträgerkreisläufen, die nicht der Rohrfernleitungsverordnung unterliegen und die der Fortleitung des erwärmten beziehungsweise gekühlten wassergefährdenden Wärmeträgers und zusätzlich dem Wärmeaustausch dienen, wird in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 2 AwSV eine einwandige Ausführung als fachlich vertretbar angesehen. Voraussetzung für eine solche analoge Anwendung ist zumindest, dass die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Der Anteil der zusätzlich gewinnbaren Energie dieser Rohrleitungen, wenn sie wie ein Erdwärmekollektor wirken, beträgt über die Betriebsdauer gemittelt nachweislich mehr als 25 % der Wärme- bzw. Kälteenergie. In Einzelfällen kann bei kleinen Anlagen auch ein niedrigerer Wert angenommen werden.
  2. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Nr. 2 AwSV müssen erfüllt sein.
  3. Die Anlage liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes (WSG) oder anderer wasserwirtschaftlich bedeutsamer Gebiete oder Anlagen.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Anlagensicherheit

https://www.bundesumweltministerium.de/FA1775

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