Gelten bestehende Registrierungen der Hersteller nach dem 18. August 2025 weiterhin?

FAQ

Bestandsregistrierungen der Hersteller, welche bereits vor dem 18. August 2025 bestehen, gelten zunächst fort.

Insofern wird im Wege des Verwaltungsvollzugs der Ansatz aus Paragraf 58 Absatz 1 bis 3 des BattDG-E verwirklicht, der eine Überleitung bestehender Registrierungen auf die neuen Batteriekategorien vorsieht.

Da es im derzeit geltenden BattG noch keine Pflicht zur Errichtung oder Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) gibt, wird im Wege der behördlichen Nachsicht bis Ende des Jahres 2025 noch keine Zuordnung einer OfH zur Registrierung gefordert. Dies muss erst ab dem 1. Januar 2026 erfolgen und bis spätestens zum 15. Januar 2026 nachgewiesen werden.

Von Bedeutung ist jedoch, dass die Einteilung der in bisher drei Batteriearten (Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterie) in nunmehr fünf Kategorien (Geräte-, Industrie, Starter-, Elektrofahrzeug- und LV-Batterie) geändert wurde. Dies hat Auswirkungen auf den Gegenstand der bestehenden Registrierungen. Während die Registrierung im Bereich der Gerätebatterien unverändert bestehen bleibt und auch bei den Fahrzeugbatterien lediglich eine Umbenennung in Starterbatterie erfolgt, wird die bisherige Batterieart Industriebatterie in nunmehr drei Kategorien aufgeteilt. Dabei soll – orientiert an den im Gesetzentwurf für das neue BattDG vorgesehenen Übergangsvorschriften – die Umstellung für die Beteiligten nun im Wege des Verwaltungsvollzugs möglichst einfach gehandhabt werden. Eine bisherige Registrierung mit Batterieart Industriebatterie soll damit zukünftig als eine Registrierung mit der Kategorie Industrie-, LV- und Elektrofahrzeugbatterie weitergelten. Sofern ein Hersteller eine Registrierung für eine bestimmte Kategorie nicht benötigt, kann er die Aufhebung der Registrierung für diese Kategorie bei der stiftung ear beantragen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 werden zudem die Registrierungen aufgehoben, bei denen der betroffene Hersteller bis zum 15. Januar 2026 keine zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung nach den neuen Bestimmungen zugelassene Organisation (OfH) benannt hat. Sofern Hersteller mithin nur für die Registrierung mit einer bestimmten Batteriekategorie bis zum 15. Januar 2026 eine zugelassene OfH benennen, werden die übrigen Registrierungen mit anderen Batteriekategorien durch die stiftung ear aufgehoben, ohne dass es eines Antrages hierfür bedarf.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2350

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