Übergangsregelungen im Zusammenspiel von EU-BattVO (Verordnung (EU) 2023/1542) und Batteriegesetz

Am 17. August 2023 trat die neue Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien in Kraft. Die Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht in Deutschland, sie gilt in weiten Teilen bereits seit dem 18. Februar 2024. Für einige Vorschriften und insbesondere das Kapitel VIII der EU-BattVO über die Bewirtschaftung von Altbatterien enthält die Verordnung gesonderte Geltungs- oder Übergangsregelungen sowie Umsetzungsspielräume. Der daraus resultierende nationale Anpassungsbedarf sollte in der letzten Legislaturperiode mit einem Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG) realisiert werden, dessen Kernstück das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) war, welches das bisherige Batteriegesetz (BattG) ursprünglich zum 18. August 2025 ablösen sollte (BattDG-E, vergleiche Artikel 1 des Entwurfs eines Batt-EU-AnpG, BT-Drs. 20/13953). Das BMUKN hatte dafür bereits im Frühjahr 2024 einen Gesetzentwurf vorgelegt. Dieser wurde vom Bundestag der 20. Legislaturperiode nicht mehr behandelt und unterfiel daher der sachlichen Diskontinuität. Vor diesem Hintergrund muss der Gesetzentwurf neu ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Es ist unwahrscheinlich, dass die nationale Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das EU-Recht bis zum 18. August 2025 erfolgt ist. Daher gelten vorrangig die Regelungen zur Abfallbewirtschaftung aus der Verordnung (EU) 2023/1542 unmittelbar sowie das bisherige Batteriegesetz in unionsrechtskonformer Auslegung. Geplant ist, das Gesetzgebungsverfahren schnellstmöglich anzustoßen und abzuschließen, um damit für alle Beteiligten weitere Rechtssicherheit zu schaffen.
Vor diesem Hintergrund hat das BMUKN zusammen mit dem Umweltbundesamt und der nach Paragraf 23 BattG Beliehenen, der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear), Maßnahmen für den Übergangszeitraum erarbeitet, um Rechtsunsicherheiten bei den betroffenen Akteuren entgegenzuwirken.