Gibt es aus Sicht des BMUV noch offene Fragen, die vor einer Freisetzung von Gene Drive Organismen zwingend geklärt werden müssen?

FAQ

Ja, aus Sicht des BMUV müssen zwingend noch viele grundsätzliche Fragen geklärt werden, bevor man über jegliche Anwendung von Gene Drive Organismen (GDO) in der Natur entscheiden könnte. Das Vorsorgeprinzip sieht eine stufenweise Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in die Umwelt vor. Nach Laboruntersuchungen sollen Freilandversuche und begleitende Risikoforschung Risiken minimieren. Erst nach erfolgreichen Freilandversuchen können GVO kommerziell zugelassen werden. Da GDO auch GVO sind, wird über Freisetzungen in Freilandversuchen mit GDO in Europa national entschieden, über eine kommerzialisierte Zulassung dagegen auf europäischer Ebene. Freigesetzt werden aber nach dem Gentechnikrecht nur GVO, die zuvor auf ihr Risiko überprüft wurden und bei denen die Risiken einer Freisetzung als vernachlässigbar eingeschätzt wurde. Diese Freilandversuche auf Raum und Zeit zu begrenzen, ist wegen des spezifischen Charakters von GDO, sich in der Umwelt auszubreiten aber praktisch unmöglich.

Für eine Genehmigung von Freisetzungen muss auch ein Monitoringplan bereitgestellt werden, um mögliche Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen. Dies ist ein nahezu unmöglicher Anspruch, denn die Auswirkungen von Gene Drives können global sein. Man muss annehmen, dass GDO, wenn sie einmal in die Natur entlassen wurden, nicht mehr rückholbar sind. Denn GDO sind so ausgelegt, dass sie sich in einer Art ausbreiten und die ursprünglichen, nicht gentechnisch veränderten Lebewesen der Art verdrängen. Daher sind die Auswirkungen auf die Ökosysteme, die der Einsatz von GDO in der freien Natur hätte, nicht abschätzbar. Beispielhaft sind im Folgenden einige grundsätzliche Fachfragen und gesellschaftlich-ethische Aspekte aufgegriffen. Diese müssen aus Sicht des BMUV zwingend geklärt werden, bevor über jedwede Anwendung von Gene Drives in der Natur entschieden werden könnte:

  • Wie wird damit umgegangen, dass sich die GDO über Grenzen hinweg ausbreiten werden? Welches Mitspracherecht haben andere Staaten und betroffene indigene Völker?
  • Wer kommt für entstandenen Schaden auf?
  • Wie kann man damit umgehen, dass GDO sich nicht rückholen lassen und es daher nicht möglich ist, bei der Freisetzung stufenweise vorzugehen?
  • Wie ist eine Risikobewertung möglich, wenn sie lediglich auf im Labor erhobenen Daten und Modellen beruht?
  • Wie kann man die Auswirkungen von Gene Drives beobachten, wenn der Beobachtungsraum schlimmstenfalls global sein müsste?
  • Wie kann Generationengerechtigkeit gewährleistet werden?
  • Wer trägt das Risiko?
  • Ist es nach Naturschutzrecht erlaubt, wilde und geschützte Arten unwiederbringlich gentechnisch zu verändern? Bleibt der Schutzstatus berechtigt, wenn die Art gentechnisch verändert wurde? Widerspricht es den Zielen des Naturschutzes, Gentechnik in der Natur anzuwenden?

Bei den Vorbereitungen zu den anstehenden Verhandlungen zur Konvention zur Biologischen Vielfalt (CBD) wurde von einigen Ländern und Nichtregierungsorganisationen gefordert, dass keine Gene Drives Organismen in die Umwelt freigesetzt werden dürfen, solange die damit verbundenen Risiken nicht bewertbar und handhabbar sind. BMUV teilt diese Einschätzung.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Gene Drive Anwendungen

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA1746

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