Ich fühle mich durch den Rasenmäher, Laubsauger et cetera der Nachbarn gestört. Welche Vorschriften bestehen?
FAQDer zeitliche Betrieb zahlreicher Maschinen und Geräte (dazu zählen auch Rasenmäher) in lärmempfindlichen Gebieten, ist in § 7 Absatz eins der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) geregelt.
Demnach ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr zu nutzen.
Insbesondere in Wohngebieten gilt darüber hinaus für bestimmte Geräte, wie zum Beispiel für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr.
Nach der 32. BImSchV kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den zeitlichen Betriebseinschränkungen zulassen, aber auch weitere Betriebseinschränkungen festlegen. Die geltenden Vorschriften sind bei der jeweils zuständigen Landesbehörde zu erfragen.
Aus den zeitlichen Einschränkungen folgt im Umkehrschluss nicht, dass ansonsten der Betrieb ohne Einschränkungen und gegebenenfalls durchgängig von 7 Uhr bis 20 Uhr zulässig ist. So gibt es in verschiedenen Ländern und Gemeinden unter anderem Vorschriften zur Wahrung der Mittagsruhe.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Lärmschutz