F.06 In der Fachkunderichtlinie werden allgemeine Anforderungen an die Lehrenden gestellt. Kann das weiter konkretisiert werden?

FAQ

Nach Abschnitt 3.2.1 der Fachkunderichtlinie NiSV benötigen Lehrende unter anderem die fachliche und didaktische Qualifikation zur Vermittlung derjenigen Lerninhalte, für deren Vermittlung sie eingesetzt werden und müssen die fachliche Qualifikation durch geeignete Nachweise auch belegen können. Abhängig von den jeweils zu vermittelnden Lerninhalten kommen daher grundsätzlich viele Qualifikationen in Betracht, zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, insbesondere mit den Facharztkompetenzen Haut- und Geschlechtskrankheiten im Hinblick auf Anwendungen an der Haut sowie mit den Facharztkompetenzen Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin im Hinblick auf Nervenstimulation und Sportmediziner im Hinblick auf Muskelstimulation, Physiker und Physikerinnen mit einschlägigen Erfahrungen im Strahlenschutz, Biologen und Biologinnen mit einschlägigen Erfahrungen, Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen mit einschlägigen Erfahrungen, Personen, die eine Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert haben. Entscheidend ist es, dass die Lehrenden nachweislich über einschlägige fachliche Qualifikationen im Hinblick auf die jeweils zu vermittelnden Lerninhalte verfügen.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA1821

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