Der Energieverbrauch des gesamten Verkehrssektors wird Bezugsgröße für die Berechnung der zu erbringenden Treibhausgasminderung. Ist darin die Kraftstoffmenge der Verpflichteten nach Paragraf 37a Absatz 2 eingeschlossen?

FAQ

Nein. Kraftstoffanbieter, die ausschließlich Flugturbinenkraftstoff in Verkehr bringen, sind ausgenommen. Sie haben somit keinen Referenzwert, weshalb diese Mengen auch nicht in die Summe aller Referenzwerte eingehen. Die Kraftstoffe dieser Anbieter werden ausschließlich durch die Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (ReFuelEU Aviation) geregelt.

Stand:

https://www.bundesumweltministerium.de/FA2379

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