Seit dem 1. Januar 2023 müssen viele Geschäfte, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen ("To-Go") verkaufen, auch Mehrwegbehälter anbieten. Viele Geschäfte halten sich daran aber nicht. Wie will man das ändern?
FAQGrundsätzlich sind die Länder zuständig für die Kontrolle der Einhaltung des Verpackungsgesetzes. Die jeweils zuständigen Ordnungsbehörden können Betriebe, die sich nicht an die Regelungen halten, mit einem Bußgeld von bis zu zehntausend Euro pro Einzelfall belangen. Aber natürlich ist es schwierig, die vielen betroffenen Anbieter zu kontrollieren.
Deshalb sollen die Vorgaben zu Mehrwegalternativen einfacher und übersichtlicher werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen zukünftig überall dort, wo ihnen Lebensmittel und Getränke in Einwegverpackungen verkauft werden, erwarten können, dass sie auch eine Mehrwegalternative wählen können. Ausnahmen, die sich auf das Material der Einwegverpackung bezogen haben, fallen weg. Dadurch wird es für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher, aktiv nachzufragen und die Mehrwegalternative einzufordern. Auch für die Länderbehörden wird die Kontrolle einfacher, weil es zum Beispiel nicht mehr darauf ankommt, ob eine nach Papier aussehende Verpackung einen Kunststoffanteil enthält oder nicht. Teilweise sind mit der seit Anfang 2023 geltenden Regelung auch einige Anbieter lediglich auf andere Einwegmaterialien umgestiegen anstatt eine Mehrwegalternative anzubieten. Die neue Regelung nimmt nun auch diese Anbieter in die Pflicht.
Für kleine Betriebe reicht es weiterhin aus, wenn sie mitgebrachte Behältnisse der Kundinnen und Kunden befüllen.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen ("To-Go")
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