Sind Abfallerzeuger, die gefährliche Abfälle ausschließlich über Sammelentsorgungsverfahren entsorgen, zur elektronischen Nachweisführung verpflichtet?
FAQNein, Abfallerzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als insgesamt 2 Tonnen gefährlicher Abfälle anfallen (Kleinmengenerzeuger), sind von der elektronischen Nachweisführung gemäß § 2 Abs. 2 NachwV generell ausgenommen. Bestehen bleibt aber die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen in Formularform und zur Führung eines Registers, das diese Übernahmescheine enthält.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
eANV - Elektronische Nachweisführung
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